Nicht jede Arbeitsvergütung besteht aus Geld. Zahlt der Arbeitgeber ganz oder teilweise in Sachwerten - etwa durch die Bereitstellung von Verpflegung, Unterkunft oder einem Dienstwagen zur privaten Nutzung -, spricht man von Naturallohn. Diese Vergütungsform ist rechtlich anerkannt, unterliegt gesetzlichen Schranken und hat weitreichende steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Folgen.
Naturallohn wird heute fast ausnahmslos als Ergänzung zum Geldlohn vereinbart - man spricht dann vom Mischlohn. Typische Sachbezüge sind neben dem Dienstwagen zur Privatnutzung auch Werkswohnungen, Kantinenmahlzeiten, Produkte aus eigener Unternehmensherstellung, Personalrabatte sowie Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen.
§ 107 Abs. 2 Satz 1 GewO enthält zudem eine wichtige Schutzvorschrift: Die durch eine Geldschuld eingegangene Vergütungspflicht darf nicht durch eine Naturalleistung getilgt werden. Wer also Anspruch auf Geldlohn hat, kann nicht einseitig auf Sachleistungen verwiesen werden. Der gesetzliche Mindestanspruch auf Geldlohn bleibt stets erhalten.
Nicht jede Zuwendung des Arbeitgebers gilt indes als Naturallohn. Bloße Annehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Arbeit - etwa die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen oder Aufmerksamkeiten bis 60 Euro je persönlichem Anlass - stellen keinen Sachbezug dar. Kann der Arbeitnehmer anstelle der Sachleistung eine Geldleistung verlangen, handelt es sich zudem rechtlich nicht um Naturallohn, sondern um Barlohn.
Für bestimmte Leistungen - insbesondere Verpflegung und Unterkunft - legt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) jährlich amtliche Sachbezugswerte fest, die an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst werden. Für 2026 gelten folgende Werte:
Für sonstige Sachbezüge - darunter Gutscheine oder Tankzuschüsse - gilt eine monatliche Freigrenze von 50 Euro (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Wird diese auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig - nicht nur der übersteigende Teil. Die Freigrenze setzt außerdem voraus, dass der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird; eine bloße Gehaltsumwandlung genügt nicht.
Personalrabatte auf Produkte oder Dienstleistungen des eigenen Unternehmens bleiben bis zu einem Freibetrag von 1.080 Euro jährlich steuerfrei (§ 8 Abs. 3 EStG). Nur der übersteigende Betrag ist abgabenpflichtig; vorab ist ein Bewertungsabschlag von 4 % vom Endpreis vorzunehmen.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf Sachbezüge pauschal übernehmen, etwa für Mahlzeiten mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Bei dieser Pauschalversteuerung sind die betreffenden Sachbezüge für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.
Der Wert der Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO). Der unpfändbare Betrag muss dem Arbeitnehmer stets als Geldleistung verbleiben. Arbeitnehmer sollen so davor geschützt werden, erhaltene Naturalien erst veräußern zu müssen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen der Ehegatte als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist - unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dieser ein eigenes Einkommen erzielt (vgl. BAG, 31.05.2023 - Az: 5 AZR 273/22; LAG Niedersachsen, 08.02.2022 - Az: 9 Sa 407/21). Eine abweichende Entscheidung kann ausschließlich das Vollstreckungsgericht im Rahmen des § 850c Abs. 6 ZPO treffen.
Ebenfalls klargestellt wurde: Der steuerlich anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung eines Dienstfahrzeugs auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - die sog. 0,03 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG - ist kein Sachbezug im vollstreckungsrechtlichen Sinne und daher bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nicht einzubeziehen (vgl. BAG, 31.05.2023 - Az: 5 AZR 273/22).
Enthält der Dienstwagenvertrag einen Widerrufsvorbehalt, weicht dieser von § 611 Abs. 1 BGB ab und unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Wirksam ist ein solcher Vorbehalt nur, wenn er zumindest die Richtung eines möglichen Widerrufs erkennen lässt - also etwa wirtschaftliche Gründe oder das Fehlverhalten des Arbeitnehmers benennt (§ 308 Nr. 4 BGB). Fehlt eine Auslauffrist in der Klausel, führt dies allein noch nicht zur Unwirksamkeit; dieser Aspekt ist erst auf der Ebene der Ausübungskontrolle zu berücksichtigen.
Denn neben der Inhaltskontrolle der Klausel unterliegt jeder konkrete Widerruf der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (vgl. BAG, 21.03.2012 - Az: 5 AZR 651/10). Ergibt die Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass der Widerruf unbillig ist - etwa weil der Arbeitnehmer über kein eigenes Fahrzeug verfügt und durch die fortlaufende Steuerlast faktisch eine Nettolohnkürzung erleidet -, steht dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Sie bemisst sich gleichfalls nach der 1-%-Methode und ist steuerlich ebenso zu behandeln wie der ursprüngliche Sachbezugsanspruch - steht dem Arbeitnehmer also nicht als Nettobetrag zu (vgl. BAG, 27.05.1999 - Az: 8 AZR 415/98; BAG, 19.12.2006 - Az: 9 AZR 294/06).
Steuerlich werden Gutscheine seit 2020 nur noch dann als begünstigter Sachbezug im Sinne der 50-Euro-Freigrenze anerkannt, wenn sie die Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen - insbesondere keine Barauszahlung erlauben und einen begrenzten Akzeptanzkreis aufweisen.
Naturallohn wird heute fast ausnahmslos als Ergänzung zum Geldlohn vereinbart - man spricht dann vom Mischlohn. Typische Sachbezüge sind neben dem Dienstwagen zur Privatnutzung auch Werkswohnungen, Kantinenmahlzeiten, Produkte aus eigener Unternehmensherstellung, Personalrabatte sowie Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen.
Welche gesetzlichen Grundlagen sind zu beachten?
Die maßgebliche Regelung findet sich in § 107 GewO. Das Arbeitsentgelt ist danach grundsätzlich in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Sachbezüge können nur dann als Teil des Arbeitsentgelts vereinbart werden, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht.§ 107 Abs. 2 Satz 1 GewO enthält zudem eine wichtige Schutzvorschrift: Die durch eine Geldschuld eingegangene Vergütungspflicht darf nicht durch eine Naturalleistung getilgt werden. Wer also Anspruch auf Geldlohn hat, kann nicht einseitig auf Sachleistungen verwiesen werden. Der gesetzliche Mindestanspruch auf Geldlohn bleibt stets erhalten.
Nicht jede Zuwendung des Arbeitgebers gilt indes als Naturallohn. Bloße Annehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Arbeit - etwa die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen oder Aufmerksamkeiten bis 60 Euro je persönlichem Anlass - stellen keinen Sachbezug dar. Kann der Arbeitnehmer anstelle der Sachleistung eine Geldleistung verlangen, handelt es sich zudem rechtlich nicht um Naturallohn, sondern um Barlohn.
Steuerrechtliche Behandlung von Sachbezügen
Naturallohn gilt steuerrechtlich als Sachbezug im Sinne des § 8 EStG und ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Bewertet wird er mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort; Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers dürfen i.d.R. mit 96 % dieses Endpreises angesetzt werden.Für bestimmte Leistungen - insbesondere Verpflegung und Unterkunft - legt die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) jährlich amtliche Sachbezugswerte fest, die an die Verbraucherpreisentwicklung angepasst werden. Für 2026 gelten folgende Werte:
| Sachbezugsart | Tägl. Wert | Monatl. Wert |
| Frühstück | 2,37 € | 71,10 € |
| Mittagessen | 4,57 € | 137,10 € |
| Abendessen | 4,57 € | 137,10 € |
| Vollverpflegung | 11,51 € | 345,30 € |
| Unterkunft | 9,50 € | 285,00 € |
Personalrabatte auf Produkte oder Dienstleistungen des eigenen Unternehmens bleiben bis zu einem Freibetrag von 1.080 Euro jährlich steuerfrei (§ 8 Abs. 3 EStG). Nur der übersteigende Betrag ist abgabenpflichtig; vorab ist ein Bewertungsabschlag von 4 % vom Endpreis vorzunehmen.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer auf Sachbezüge pauschal übernehmen, etwa für Mahlzeiten mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Bei dieser Pauschalversteuerung sind die betreffenden Sachbezüge für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei.
Naturallohn in der Sozialversicherung
Sachbezüge zählen zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung (§ 17 SGB IV). Ihr geldwerter Vorteil fließt in die Bemessung der Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ein. Für Arbeitnehmer bedeutet dies: Eine höhere Beitragsbasis kann sich langfristig positiv auf Rentenansprüche und den Anspruch auf Krankengeld auswirken.Wie werden Sachbezüge während des Urlaubs berücksichtigt?
Werden vereinbarte Sachbezüge während des Urlaubs nicht gewährt, sind sie nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG angemessen bar abzugelten. Das Urlaubsentgelt richtet sich insgesamt nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen einschließlich der regelmäßig gewährten Sachbezüge (§ 11 BUrlG).Kann Naturallohn auf den Mindestlohn angerechnet werden?
Im Zusammenhang mit dem gesetzlichen Mindestlohn können Naturalleistungen nur dann angerechnet werden, wenn sie einen tatsächlichen geldwerten Vorteil darstellen und dem Arbeitnehmer frei verfügbar sind. Sachleistungen, die faktisch unvermeidbar sind - etwa eine Unterkunft auf dem Betriebsgelände -, lassen sich nur eingeschränkt anrechnen.Pfändungsschutz bei Sachbezügen
Sachleistungen wie Unterkunft oder Verpflegung unterliegen ihrer Natur nach nicht unmittelbar der Pfändung, da sie nicht an Dritte übertragen werden können. Bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Geldlohns werden sie jedoch mit dem ortsüblichen Wert berücksichtigt.Der Wert der Sachbezüge darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 107 Abs. 2 Satz 5 GewO). Der unpfändbare Betrag muss dem Arbeitnehmer stets als Geldleistung verbleiben. Arbeitnehmer sollen so davor geschützt werden, erhaltene Naturalien erst veräußern zu müssen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenzen der Ehegatte als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist - unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dieser ein eigenes Einkommen erzielt (vgl. BAG, 31.05.2023 - Az: 5 AZR 273/22; LAG Niedersachsen, 08.02.2022 - Az: 9 Sa 407/21). Eine abweichende Entscheidung kann ausschließlich das Vollstreckungsgericht im Rahmen des § 850c Abs. 6 ZPO treffen.
Ebenfalls klargestellt wurde: Der steuerlich anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung eines Dienstfahrzeugs auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - die sog. 0,03 %-Regelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG - ist kein Sachbezug im vollstreckungsrechtlichen Sinne und daher bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nicht einzubeziehen (vgl. BAG, 31.05.2023 - Az: 5 AZR 273/22).
Der Dienstwagen als Sachbezug
Der in der Praxis bedeutsamste Anwendungsfall des Naturallohns ist die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung. Die private Nutzungsmöglichkeit ist steuer- und abgabenpflichtiger Vergütungsbestandteil; der Anspruch besteht so lange, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet (vgl. BAG, 19.12.2006 - Az: 9 AZR 294/06; BAG, 11.10.2000 - Az: 5 AZR 240/99). Steuerlich wird der monatliche geldwerte Vorteil pauschal mit 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt.Enthält der Dienstwagenvertrag einen Widerrufsvorbehalt, weicht dieser von § 611 Abs. 1 BGB ab und unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Wirksam ist ein solcher Vorbehalt nur, wenn er zumindest die Richtung eines möglichen Widerrufs erkennen lässt - also etwa wirtschaftliche Gründe oder das Fehlverhalten des Arbeitnehmers benennt (§ 308 Nr. 4 BGB). Fehlt eine Auslauffrist in der Klausel, führt dies allein noch nicht zur Unwirksamkeit; dieser Aspekt ist erst auf der Ebene der Ausübungskontrolle zu berücksichtigen.
Denn neben der Inhaltskontrolle der Klausel unterliegt jeder konkrete Widerruf der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB (vgl. BAG, 21.03.2012 - Az: 5 AZR 651/10). Ergibt die Abwägung der beiderseitigen Interessen, dass der Widerruf unbillig ist - etwa weil der Arbeitnehmer über kein eigenes Fahrzeug verfügt und durch die fortlaufende Steuerlast faktisch eine Nettolohnkürzung erleidet -, steht dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Sie bemisst sich gleichfalls nach der 1-%-Methode und ist steuerlich ebenso zu behandeln wie der ursprüngliche Sachbezugsanspruch - steht dem Arbeitnehmer also nicht als Nettobetrag zu (vgl. BAG, 27.05.1999 - Az: 8 AZR 415/98; BAG, 19.12.2006 - Az: 9 AZR 294/06).
Sind Gutscheine Naturallohn?
Auch Gutscheine können als Naturalleistung einzuordnen sein. Der Begriff der Naturalleistung umfasst nach ständiger Rechtsprechung jede Zuwendung, die nicht in Geld oder der Verbriefung einer Geldforderung - etwa Scheck oder Wechsel - besteht. Ein auf ein bestimmtes Fachgeschäft beschränkter Warengutschein erfüllt dieses Kriterium, weil er lediglich die Möglichkeit eröffnet, aus einem begrenzten Warenangebot auszuwählen (vgl. LAG Köln, 13.02.2004 - Az: 4 Sa 1163/03). Anders kann dies bei Gutscheinen beurteilt werden, die eine so breite Warenvielfalt abdecken, dass sie sich funktional dem Bargeld annähern.Steuerlich werden Gutscheine seit 2020 nur noch dann als begünstigter Sachbezug im Sinne der 50-Euro-Freigrenze anerkannt, wenn sie die Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen - insbesondere keine Barauszahlung erlauben und einen begrenzten Akzeptanzkreis aufweisen.
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Hont Péter Hetényi
Naturallohn bezeichnet die Vergütung von Arbeitsleistung durch Sachleistungen statt Geld, zum Beispiel durch die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, Unterkunft, Verpflegung, Personalrabatte oder Gutscheine. Man spricht auch von Sachbezügen oder Naturalvergütung. Heute wird Naturallohn überwiegend als Ergänzung zum Geldlohn vereinbart (sogenannter Mischlohn).
Nein. Nach § 107 GewO kann zwar ein Teil der Vergütung als Sachbezug vereinbart werden, die durch eine Geldschuld eingegangene Vergütungspflicht darf aber nicht durch Naturalleistungen getilgt werden. Der gesetzliche Mindestanspruch auf Geldlohn bleibt stets erhalten.
Ja. Sachbezüge gelten steuerrechtlich als Teil des Arbeitslohns und sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig (§ 8 EStG). Für Verpflegung und Unterkunft gibt es amtliche Sachbezugswerte (2026: z.B. 4,57 Euro je Mahlzeit). Für sonstige Sachbezüge wie Gutscheine gilt eine monatliche Freigrenze von 50 Euro, Personalrabatte bleiben bis zu 1.080 Euro jährlich steuerfrei.
Die amtlichen Sachbezugswerte 2026 nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) betragen für Frühstück 2,37 Euro täglich (71,10 Euro monatlich), für Mittag- und Abendessen je 4,57 Euro täglich (137,10 Euro monatlich) sowie für Unterkunft 9,50 Euro täglich (285 Euro monatlich). Die Vollverpflegung wird mit 11,51 Euro täglich bzw. 345,30 Euro monatlich angesetzt.
Der geldwerte Vorteil aus der privaten Dienstwagennutzung wird steuerlich mit monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer) angesetzt. Dieser Betrag ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Enthält der Vertrag einen wirksamen Widerrufsvorbehalt, kann der Arbeitgeber die Privatnutzung unter Umständen widerrufen. Die konkrete Ausübung unterliegt jedoch stets der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Ist der Widerruf im Einzelfall unbillig - etwa weil er faktisch zu einer Nettolohnkürzung führt -, steht dem Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung zu.
Sachbezüge werden bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Geldlohns mit ihrem Wert berücksichtigt. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO darf der Wert der Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Der unpfändbare Betrag muss dem Arbeitnehmer stets als Geldleistung verbleiben.
Ja, wenn der Gutschein nicht auf Geld oder eine Geldforderung lautet, sondern nur die Möglichkeit eröffnet, aus einem begrenzten Warenangebot zu wählen. Steuerlich werden Gutscheine als Sachbezug im Sinne der 50-Euro-Freigrenze anerkannt, wenn sie die Anforderungen des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen - insbesondere keine Barauszahlung erlauben und einen beschränkten Akzeptanzkreis aufweisen.
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