Ein Unterhaltsschuldner ist, wenn er nicht im Einzelfall die Unzumutbarkeit darlegt, grundsätzlich verpflichtet, zur Deckung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten. Er ist gehalten, Zahlungen an Drittgläubiger bis zur Höhe der Pfändungsfreigrenzen einzustellen, um den unterhaltsberechtigten Kindern die Möglichkeit der erweiterten Pfändung bis zum Selbstbehalt nach § 850 d ZPO zu eröffnen.
Vorteile und Nachteile des Insolvenzverfahrens sind dabei im jeweiligen Einzelfall insgesamt gegeneinander abzuwägen. Ein Insolvenzverfahren muss der Unterhaltspflichtige nur dann einleiten, wenn die Vorteile des Verfahrens die Nachteile deutlich überwiegen. Von Unzumutbarkeit wäre etwa auszugehen, wenn dem Unterhaltsschuldner der Verlust seines Arbeitsplatzes drohen würde.
Die laufenden Unterhaltsansprüche der Kinder sind bevorrechtigt gem. § 850 d ZPO. Gem. § 850 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind sodann unpfändbar und damit auch im Insolvenzverfahren zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt.
Vorteile und Nachteile des Insolvenzverfahrens sind dabei im jeweiligen Einzelfall insgesamt gegeneinander abzuwägen. Ein Insolvenzverfahren muss der Unterhaltspflichtige nur dann einleiten, wenn die Vorteile des Verfahrens die Nachteile deutlich überwiegen. Von Unzumutbarkeit wäre etwa auszugehen, wenn dem Unterhaltsschuldner der Verlust seines Arbeitsplatzes drohen würde.
Die laufenden Unterhaltsansprüche der Kinder sind bevorrechtigt gem. § 850 d ZPO. Gem. § 850 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind sodann unpfändbar und damit auch im Insolvenzverfahren zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters geschützt.
OLG Hamm, 11.12.2023 - Az: 4 UF 141/22
ECLI:DE:OLGHAM:2023:1211.4UF141.22.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Martin Becker | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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