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MPU - der Idiotentest: Wann die medizinisch-psychologische Untersuchung droht

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 12 Minuten

Die medizinisch-psychologische Untersuchung, umgangssprachlich auch als „Idiotentest“ bekannt, soll klären, ob ein Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber körperlich, geistig und charakterlich zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Angeordnet werden darf sie nicht nach freiem Ermessen der Behörde, sondern nur, wenn konkrete Tatsachen Zweifel an dieser Eignung begründen (vgl. § 2 Abs. 8 StVG, § 11 Abs. 3 FeV). Die häufigsten Anlässe sind Alkohol- oder Cannabiskonsum, ein voller Punktestand im Fahreignungsregister sowie Straftaten mit Bezug zur Kraftfahreignung.

Wann darf die Behörde überhaupt eine MPU verlangen?

Grundlage jeder Anordnung ist § 2 Abs. 4 StVG: Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Werden Tatsachen bekannt, die hieran zweifeln lassen, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen (§§ 11, 13, 13a, 46 FeV). Welche konkrete Fragestellung dabei geklärt werden soll, legt die Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls fest (§ 11 Abs. 6 FeV).

Alkohol als häufigster Anordnungsgrund

Wird ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt, ist die MPU zwingend anzuordnen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). Doch auch unterhalb dieser Grenze - bei einer BAK zwischen 1,1 ‰ und 1,59 ‰ - kann eine Begutachtung verlangt werden, wenn eine sogenannte Zusatztatsache hinzutritt. Als solche gilt nach der Rechtsprechung insbesondere das Fehlen deutlicher Ausfallerscheinungen trotz erheblicher Alkoholisierung, da dies auf eine pathologische Alkoholgewöhnung hindeuten kann (vgl. BVerwG, 17.03.2021 - Az: 3 C 3.20; VGH Bayern, 17.03.2026 - Az: 11 CE 26.299). Maßgeblich ist dabei stets das Gesamtbild der ärztlichen Feststellungen: Ein sicherer Gang, deutliche Sprache und ein klares Bewusstsein sprechen gegen eine relevante Ausfallerscheinung, während Gleichgewichtsstörungen, lallende Sprache oder ein schwankender Gang als signifikant gelten. Eine frühere Auffassung, wonach nach jeder strafgerichtlichen Entziehung automatisch eine MPU folgen müsse, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt (BVerwG, 06.04.2017 - Az: 3 C 24.15).

Reicht eine einzige Fahrt unter Cannabis für die MPU?

Seit der Neuregelung zum 22. August 2024 gilt für Cannabis ein eigener Rahmen: Nach § 13a FeV und Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV liegt Cannabismissbrauch vor, wenn Konsum und Fahren nicht sicher genug getrennt werden können. Als verkehrssicherheitsrelevant gilt seither der in § 24a Abs. 1a StVG festgelegte Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss reicht für die Anordnung einer MPU jedoch nicht automatisch aus - erforderlich ist eine zusätzliche, aussagekräftige Tatsache, die unabhängig von der konkreten Fahrt auf ein erhöhtes Risiko künftigen Missbrauchs hindeutet (vgl. VG München, 22.09.2025 - Az: M 19 S 25.1277; OVG Niedersachsen, 07.07.2025 - Az: 12 ME 19/25). Als solche Zusatztatsachen kommen etwa ein Konsum unmittelbar während der Fahrt ohne jede Wartezeit, ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein oder das vollständige Fehlen von Ausfallerscheinungen trotz eines deutlich erhöhten THC-Werts in Betracht. Welche konkreten Schwellenwerte hierfür genügen, wird von den Obergerichten derzeit nicht einheitlich beurteilt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2025 - Az: 16 B 552/25; VGH Baden-Württemberg, 01.04.2026 - Az: 13 S 2074/25; OVG Sachsen, 10.03.2026 - Az: 6 B 212/25).

Punkte in Flensburg und wiederholte Verstöße

Auch ohne Alkohol- oder Drogenbezug kann die Häufung von Verkehrsverstößen zu einer MPU-Anordnung führen. Maßgeblich ist dabei in erster Linie das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG:

Punktestand Konsequenz
1 - 3 Punkte Keine Maßnahme, nur Eintragung
4 - 5 Punkte Ermahnung, Hinweis auf freiwilliges Fahreignungsseminar
6 - 7 Punkte Verwarnung durch die Fahrerlaubnisbehörde
8 Punkte oder mehr Entziehung der Fahrerlaubnis
Bei Erreichen von acht Punkten wird die Fahrerlaubnis zwingend entzogen; die Wiedererteilung setzt regelmäßig eine positive MPU voraus. Grundsätzlich hat dieses spezielle Punktesystem Vorrang, sodass mit Punkten bewertete Verstöße nicht zusätzlich über § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zur MPU führen sollen, solange die Acht-Punkte-Schwelle nicht erreicht ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, 05.05.2014 - Az: 10 S 705/14).

Straftaten und Aggressionspotenzial als Eignungszweifel

Auch strafrechtliche Auffälligkeiten können eine MPU begründen - selbst wenn sie sich nicht unmittelbar im Straßenverkehr ereignet haben. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV genügen hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial, ohne dass ein eignungsausschließender Mangel bereits feststehen müsste (vgl. VGH Baden-Württemberg, 27.07.2016 - Az: 10 S 77/15). Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung nennen hierzu unter anderem Körperverletzung, Nötigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung als typische Anlasstaten. So wurde etwa bei zwei kurz aufeinanderfolgenden, verkehrsbezogenen Beleidigungen ein ausreichender Zusammenhang mit der Kraftfahreignung angenommen, weil das Verhalten auf impulsives Reagieren in Konfliktsituationen des fließenden Verkehrs schließen ließ (vgl. VGH Bayern, 19.03.2026 - Az: 11 CS 26.120). Die Behörde muss ihr Ermessen dabei am konkreten Einzelfall ausrichten und darf sich nicht auf rein formelhafte Begründungen beschränken.

Wie läuft die Untersuchung ab?

Die MPU gliedert sich in drei Teile: eine ärztliche Untersuchung, einen psychophysiologischen Leistungstest und ein psychologisches Gespräch. Insgesamt dauert die Begutachtung etwa drei bis vier Stunden. Im medizinischen Teil wird geprüft, ob körperliche Befunde gegen die Fahreignung sprechen; beim Leistungstest geht es um Reaktionsschnelligkeit und Konzentrationsfähigkeit. Den Kern bildet das psychologische Gespräch, in dem eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und eine nachvollziehbare, stabile Verhaltensänderung dargelegt werden müssen. Die Begutachtungsstelle wird dabei bundesweit frei gewählt; eine bestimmte Stelle kann von der Führerscheinbehörde nicht vorgeschrieben werden.

Was kostet eine MPU?

Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Fragestellung und liegen üblicherweise zwischen 350 und 750 Euro; bei kombinierten Fragestellungen - etwa Alkohol und Punkte - erhöht sich die Gebühr entsprechend. Hinzu kommen mögliche Kosten für Abstinenznachweise durch Urin- oder Haaranalysen sowie für eine verkehrspsychologische Vorbereitung. Das Entgelt muss vor der Untersuchung beglichen werden; eine Ratenzahlung nach Abschluss der Begutachtung ist nicht vorgesehen.

Was passiert bei Verweigerung oder Nichtvorlage des Gutachtens?

Wird das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist jedoch nur zulässig, wenn die Beibringungsanordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15). War die Anordnung fehlerhaft, kann dieser Mangel im Nachhinein nicht durch ergänzenden Vortrag der Behörde geheilt werden. Die Pflicht zur Begutachtung trifft im Übrigen nicht nur Kraftfahrer: Auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie dem Fahrrad kann eine Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration die Anordnung einer MPU nach sich ziehen; wird das Gutachten nicht vorgelegt, droht sogar ein Verbot, solche Fahrzeuge zu führen (vgl. VGH Bayern, 06.04.2020 - Az: 11 CS 20.432).

Kann man sich gegen die Anordnung wehren?

Die Anordnung der MPU selbst ist kein Verwaltungsakt und kann daher nicht unmittelbar angefochten werden. Rechtsschutz ist erst gegen den Bescheid möglich, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen wird; im dortigen Verfahren wird die Rechtmäßigkeit der Anordnung dann inzident geprüft. Da Entziehungsbescheide regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden, ist der Führerschein häufig bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung abzugeben - das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt dabei in der Regel das Interesse am vorläufigen Behalten der Fahrerlaubnis (vgl. OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2017 - Az: 4 MB 2/17). Wird ein Gutachten dennoch vorgelegt, entfaltet dessen Ergebnis unabhängig von der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Anordnung eigenständige Bedeutung als neue Tatsache (vgl. BVerwG, 28.06.2012 - Az: 3 C 30.11).

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach positivem Gutachten

Legt der Antragsteller ein positives Gutachten vor, wird die bereits beantragte Fahrerlaubnis von der Führerscheinstelle in der Regel unmittelbar ausgehändigt. Fällt das Gutachten dagegen negativ aus oder wird lediglich eine Nachschulung nach § 70 FeV empfohlen, bleibt entweder die erneute Begutachtung nach entsprechender Nachbereitung oder die Teilnahme an der Schulung als Weg zur Fahrerlaubnis. Eine wiedererlangte Fahrerlaubnis bleibt zudem latent gefährdet: Wer erneut auffällig wird, muss unter Umständen mit einer neuerlichen Überprüfung - und damit einer weiteren MPU - rechnen.

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Stand: (letzte Änderung: 21.08.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Eine MPU darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Tatsachen Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, etwa nach Alkohol- oder Cannabiskonsum, bei einem Punktestand ab acht Punkten im Fahreignungsregister oder bei bestimmten Straftaten mit Bezug zur Kraftfahreignung.
Ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille ist die Anordnung einer MPU zwingend. Auch bei Werten zwischen 1,1 und 1,59 Promille kann eine Begutachtung verlangt werden, wenn zusätzliche Umstände wie das Fehlen von Ausfallerscheinungen auf eine Alkoholgewöhnung hindeuten.
Nach der seit August 2024 geltenden Rechtslage genügt eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss allein in der Regel nicht. Es müssen zusätzliche, aussagekräftige Umstände hinzutreten, die auf ein erhöhtes Risiko künftigen Cannabismissbrauchs hindeuten.
Wird ein rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht fristgerecht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die fehlende Fahreignung schließen und die Fahrerlaubnis entziehen. Voraussetzung ist, dass die zugrunde liegende Anordnung formell und materiell rechtmäßig war.
Die Anordnung selbst ist kein Verwaltungsakt und kann nicht direkt angefochten werden. Rechtsschutz ist erst gegen den späteren Entziehungsbescheid möglich, in dessen Rahmen die Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft wird.
Die Kosten liegen je nach Fragestellung meist zwischen 350 und 750 Euro. Bei kombinierten Fragestellungen sowie bei zusätzlich geforderten Abstinenznachweisen können weitere Kosten hinzukommen.
Ja. Auch bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen wie dem Fahrrad kann eine Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration die Anordnung einer MPU auslösen. Wird das Gutachten nicht vorgelegt, kann sogar untersagt werden, solche Fahrzeuge zu führen.
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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