Sofern ein Reisender aufgrund von Bauarbeiten in der Hotelanlage und des zu erwartenden Baulärms seine Reise nicht antritt, so trifft den Reiseveranstalter bezüglich von Vorliegen und Ausmaß der Arbeiten die sekundäre Darlegungspflicht.
Konkret wurde angegeben, dass die Bauarbeiten Montags bis Freitags zwischen 9 Uhr und 17 Uhr vorgenommen werden sollten. Die Baumaßnahmen würden das Aufschütten eines Sees und die Umgestaltung der Fläche zu einer Gartenanlage und die Erweiterung der Lobbybar um eine Holzplattform umfassen.
Weitere Angaben oder ein Angebot zur Umbuchung machte der Reiseveranstalter nicht.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Gut einen Monat nach erfolgter Buchung wurden die Reisenden darüber informiert, dass es während der gebuchten Reisezeiten zu Bauarbeiten in der Hotelanlage auf Mauritius kommen sollte.Konkret wurde angegeben, dass die Bauarbeiten Montags bis Freitags zwischen 9 Uhr und 17 Uhr vorgenommen werden sollten. Die Baumaßnahmen würden das Aufschütten eines Sees und die Umgestaltung der Fläche zu einer Gartenanlage und die Erweiterung der Lobbybar um eine Holzplattform umfassen.
Weitere Angaben oder ein Angebot zur Umbuchung machte der Reiseveranstalter nicht.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
AG Hannover, 03.04.2020 - Az: 506 C 7963/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


