Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um Mängel in einem gebuchten Hotel in Curaçao. Die Reisenden hatten über einen Reisevermittler mehrere Reiseleistungen (hier: Flug und Hotel) gebucht und waren der Ansicht, die Ansprüche unterlägen daher dem Pauschalreiserecht.
Hier lag aber jeweils ein Vertrag mit dem vermittelten Leistungserbringer vor. Der Vermittler war gerade nicht als Reiseveranstalter aufgetreten. Dementsprechend lag auch kein Pauschalreisevertrag sondern hinsichtlich des Hotels ein Beherbergungsvertrag vor, der dem Mietrecht unterlag.
Das Gericht vertrat die Ansicht, das dies auch dann gilt, wenn der Reisende über ein Reisebüro gebucht hat und gegen gegenüber dem Vermittler die Regelung des § 651b I BGB greift. § 651b BGB schließt die vertragliche Haftung des Hotels als Leistungserbringer nicht aus. Auch die Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 sieht in Art. 3 Nr. 2 Abs. 1 lit. b weiterhin die Möglichkeit des Bestehens separater Verträge vor.
Hier lag aber jeweils ein Vertrag mit dem vermittelten Leistungserbringer vor. Der Vermittler war gerade nicht als Reiseveranstalter aufgetreten. Dementsprechend lag auch kein Pauschalreisevertrag sondern hinsichtlich des Hotels ein Beherbergungsvertrag vor, der dem Mietrecht unterlag.
Das Gericht vertrat die Ansicht, das dies auch dann gilt, wenn der Reisende über ein Reisebüro gebucht hat und gegen gegenüber dem Vermittler die Regelung des § 651b I BGB greift. § 651b BGB schließt die vertragliche Haftung des Hotels als Leistungserbringer nicht aus. Auch die Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 sieht in Art. 3 Nr. 2 Abs. 1 lit. b weiterhin die Möglichkeit des Bestehens separater Verträge vor.
AG Hannover, 17.10.2019 - Az: 442 C 6013/19
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