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Pauschalreise-Richtlinie

Reiserecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Bis 2018 gab es im deutschen Recht keine gesetzliche Definition der Pauschalreise. Mit der Verabschiedung der Pauschalreise-Richtlinie Ende 2015 vom Europäischen Parlament und der Umsetzung in nationales Recht hat sich dies geändert. Die Richtlinie 90/314/EWG wurde aufgehoben. Maßgeblich ist nun die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Pauschalreisen und verbundene Reisearrangements, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU.

Welche Auswirkungen hat dies?

Die Richtlinie soll für Wettbewerbsgleichheit zwischen klassischen und online Anbietern sorgen und auch ausreichenden Verbraucherschutz sicherstellen. Die Richtlinie wurde sehr umfassend gestaltet und harmonisiert das neue Recht vollständig. Dies führt zu einem Problem für deutsche Verbraucher, denn auch bisher bestehender besserer Schutz des Reisenden muss entsprechend zurückgeschraubt werden. Es gibt hier nur wenige Ausnahmen für die nationale Gesetzgebung. Es ist jedoch möglich, die analoge Anwendung des Pauschalreiserechts auf die Einzelleistung einer Ferienunterkunft eines Reiseveranstalters und auch das 14-tägige Widerrufsrecht im Fernabsatz bei Online-Buchungen aufrechtzuerhalten.

Von der Pauschalreise-Richtlinie werden sowohl Paketangebote als auch verbundene Reiseleistungen umfasst. Damit wird also ein Paket, das aus zwei oder mehr wesentlichen Reiseleistungen (mind. 25% des Wertes des Pakets) zusammengestellt wurde erfasst. Von einer verbundenen Reiseleistung spricht man dann, wenn nach der Buchung gezielt zusätzliche Reiseleistungen angeboten werden (zB Hotel zum Flug) und die Daten vom ersten Unternehmer an einen oder mehrere weitere Unternehmer übermittelt werden und die Buchung der weiteren Leistungen innerhalb von 24 Stunden nach der Bestätigung der Buchung der ersten Leistung erfolgt. Auch dies ist eine Pauschalreise, wobei der erste Unternehmer als Veranstalter anzusehen ist. Sofern keine Rahmenverträge zwischen gewerblichen Kunden und Reisedienstleistern vorliegen, fallen Geschäftsreisen grundsätzlich unter die Richtlinie.

Wird nun eine Pauschalreise gebucht, so ist der Reisende nur dann an seine Buchung gebunden, wenn Reiseveranstalter und -vermittler den Reisenden klar und deutlich darüber informieren, dass sie eine Pauschalreise erwerben, welche Rechte sie haben und wer letztendlich die Verantwortung für die Angebote trägt. Hier erweitert sich die Informationspflicht etwa, ähnlich der Flugbuchung sind neben dem Gesamtpreis die Steuern, zusätzliche Gebühren und sonstige Entgelte anzugeben.

Die jeweiligen Mitgliedsstaaten können den Insolvenzschutz ausgestalten, es werden jedoch nun auch ausdrücklich Reiseveranstalter aus Nicht-Mitgliedstaaten, die in einem EU-Staat Pauschalreisen anbieten einbezogen. Diese müssen nach dem Recht des Mitgliedstaates Sicherheit leisten, in dem der Veranstalter seine Produkte auf dem Markt anbietet.

Erhöht sich der Reisepreis vor Reisebeginn, so kann der Reisende künftig erst ab einer Erhöhung von 8% kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Früher ging dies bereits ab 5%. Preiserhöhungen im Zeitraum von 4 Monaten zwischen Vertragsschluss und Reiseantritt bleiben jedoch ausgeschlossen.

Hinsichtlich der Stornierung einer Reise wurde die deutsche Regelung nahezu 1:1 übernommen und sogar noch etwas verbessert: so muss der Veranstalter - und nicht der Reisende - die Mehrkosten einer notwendigen Unterbringung bis zu drei Nächten übernehmen. Die Mehrkosten einer Rückbeförderung werden auch nicht mehr zwischen Veranstalter und Reisenden geteilt, diese muss alleine der Veranstalter tragen.

Bei der Haftung ergab sich für deutsche Reisende kaum wesentlich neues. Bei Vertragspflichtverletzungen steht dem Reisenden ein Abhilferecht sowie ein verschuldensunabhängiges Preisminderungsrecht zu. Auch hinsichtlich etwaiger Schadensersatzforderungen haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche darf jedoch nicht weniger als zwei Jahre betragen, bisher war dies in den AGB auf ein Jahr verkürzbar.

Besonders erfreulich für deutsche Reisende: die Monatsfrist zur Anmeldung von Ansprüchen (§ 651g I BGB) wurde nicht aufrechterhalten. Reisende haben also seit 2018 deutlich länger Zeit, Ihre Ansprüche geltend zu machen.
Stand: 13.02.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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