Ein
Reisender muss selbst für eine pünktliche Ankunft zum Reisebeginn sorgen, wenn die Hin- und Rückfahrt zum Ausgangsort unabhängig und selbst organisiert wurde.
Zug- oder Flugausfälle, die zu einer verspäteten Ankunft führen, sind dann ebenfalls vom Reisenden zu vertreten.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger klagt auf Schadensersatz aus einem
Reisevertrag, den er mit der Beklagten schloss. Er buchte für sich und seine Ehefrau die Reise „Schöne blaue Donau“, eine
Flussfahrt, die vom 24. - 31.07.2010 dauern und 2.618,00 Euro kosten sollte.
In dem Reisepreis waren An- und Abreise mit der Bahn enthalten. Bei dem Fahrschein für die Bahn handelte es sich um ein sogenanntes S b G-Ticket, das ab jedem Bahnhof in Deutschland nach Q galt, wo die Schiffsreise begann. In ihrem
Prospekt wies die Beklagte darauf hin, dass die Reisenden Fahrplanauskünfte und Platzreservierungen bei der Bahn erhielten und dass die Bahnanreise eine Leistung der E C AG war, deren Beförderungsbedingungen galten. Außerdem erklärte die Beklagte, sie könne nicht für die Folgen von Verspätungen oder Zugausfällen eintreten.
In einem weiteren Hinweis, den der Kläger und seine Ehefrau mit den Tickets erhielten, wiederholte die Beklagte diese Hinweise und fügte hinzu, das Schiff könne auf verspätet eintreffende Gäste nicht warten.
Der Kläger erwarb für seine Ehefrau und sich Platzkarten für 9,00 Euro.
Sein Reisebüro suchte die Zugverbindungen heraus. Danach sollten der Kläger und seine Ehefrau mit dem Zug um 07:10 Uhr ab H-X fahren und in F2 Hauptbahnhof umsteigen.
Der Zug ab 07:10 Uhr fuhr nicht; wie sich später herausstellte, war er ausgefallen. Um 07:30 Uhr fuhr ein Zug ab, in den der Kläger und seine Ehefrau in der Meinung einstiegen, es handele sich um ihren Zug, der Verspätung habe. Der fragliche Zug fuhr jedoch nach P. Von dort aus nahmen die Reisenden den nächsten Zug nach F2, wo sie ihren Anschlusszug jedoch verpassten. Es gab keine Zugverbindung mehr, die sie pünktlich nach Q gebracht hätte. Aus diesem Grund fuhren sie mit einem Taxi für 30,00 Euro zurück nach Hause und nutzten ihren Pkw, um nach Q zu gelangen. Das Schiff war schon abgefahren, als sie ankamen. Es entstanden weitere Kosten für Parken (1,20 Euro), Abendessen (37,60 Euro), Übernachtung und Frühstück (62,00 Euro), eine Woche Parken am Hotel in Q (20,00 Euro), eine Bahnfahrt von Q nach M (29,80 Euro), eine Taxifahrt vom Bahnhof Q in den Hafen wo das Schiff lag (12,00 Euro) und Benzinkosten für Hin- und Rückfahrt (262,01 Euro).
Diese Beträge sowie Platzreservierungskosten von 9,00 Euro verlangen die Kläger als Schadensersatz.
Außerdem fordern sie Schadensersatz für einen Tag der Reise, den sie verpassten (342,57 Euro).
Die Reise sollte in Q enden, planmäßig wäre das Schiff um 14:00 Uhr in S1 abgefahren und am nächsten Tag um 11:00 Uhr in Q angekommen. Aufgrund eines Schadens an dem Schiff endete die Reise schon in M.
Die Kläger fordern aus diesem Grund weiterhin eine „pauschale“ Entschädigung von 50,00 Euro pro Person.
Der Kläger machte mit Anwaltsschreiben vom 18.03.2010 Ansprüche unter anderem in Höhe der Klageforderung geltend. Die Beklagte erstattete 220,00 Euro für das Bahnticket und für die Verpflegungskosten an den ersten beiden Tagen pauschal 70,00 Euro.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beklagte für den Zugausfall einzustehen hat und ob der Kläger den Anschlusszug nach F2 erreicht hätte, wenn er sofort mit einem Pkw nach F2 gefahren wäre.
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