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Zug-zum-Flug - Veranstalter haftet nicht immer für Verspätungen!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Weist ein Veranstalter, der auch eine Zug-zum-Flug-Leistung in den Reisevertrag aufgenommen hat, darauf hin, dass dies lediglich eine Kooperation mit der Deutschen Bahn ist und der Reisende selbst dafür verantwortlich ist, rechtzeitig zum Flughafen anzureisen, so besteht keine Haftung der Veranstalters für Verspätungen oder andere Schlechtleistungen der Deutschen Bahn.

Die Reiseinformationen des Veranstalters ergeben hinsichtlich der Anreisemöglichkeit mit dem Zug zum Flug, dass der Veranstalter diesen Reiseservice in Kooperation mit der DB AG und einem weiteren Anbieter - beide Kooperationspartner in den Reiseinformationen fettgedruckt - anbietet. Die Buchungen eines Katalogangebotes enthalten, so die Information, die „Zug zum Flug“-Leistung ohne Aufpreis in der zweiten Klasse. Ferner, so die Information, berechtige der Fahrschein zur Fahrt in allen Zügen und auf allen Strecken der DB AG. Neben der Information über die Gültigkeit der jeweiligen Tickets ist in einem besonderen Absatz darauf hingewiesen, da man bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausschließen könne, solle der Reisende seine Verbindung so wählen, dass der Abflughafen spätestens 2 Stunden vor dem Start des Flugzeugs erreicht werde. Fettgedruckt heißt es dann weiter „Bitte beachten Sie, dass Sie für ihre rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich sind“. In technischer Hinsicht wird der Reisende darauf hingewiesen, dass das Bahnticket je Strecke und Teilnehmer Bestandteil der Reiseunterlagen ist. Ferner wird, darauf hingewiesen, dass Fahrplanauskünfte unter der angegebenen Telefonnummer abgerufen werden können. In einem besonderen Kasten ist noch einmal darauf hingewiesen, dass der Reisende mit der Bahnverbindung seiner Wahl zum Abflughafen seiner Wahl starten könne, und zwar ganz unkompliziert unter flexibler Gestaltung der Anreise.

Bei diesen Informationen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Veranstalter dem Reisenden unmissverständlich mitgeteilt hat, dass die Leistung in Kooperation mit der DB AG erbracht werde, damit kein von dem Veranstalter selbst zu erbringender Leistungsbestandteil ist. Dem Reisenden wird jedenfalls klar mitgeteilt, dass nur die Abrechnung mit der Bahn über die Beklagte erfolgt, die Reiseleistung selbst allerdings von der Bahn zu erbringen bleibt. Damit ist auch zugleich klar, dass die Gefahr, dass eine der Bahnverbindungen derart verspätet abgewickelt wird, wie im vorliegenden Fall, in dem Risikobereich des Reisenden verbleibt. Aus diesem Grunde hat der Veranstalter in der Information auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass man bei öffentlichen Verkehrsmitteln Verspätungen nie ganz ausschließen könne und dass jedenfalls im Endergebnis der Reisende dafür zu sorgen hat, dass er spätestens 2 Stunden vor Beginn der Reise am Flughafen sei.

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