Erscheint ein Reisender nicht rechtzeitig am Abfertigungsschalter, obwohl er in der übergebenen Reisebestätigung und dem Flugschein darauf hingewiesen worden ist, bis zu welcher Zeit sich dort spätestens einzufinden sei, so hat er es zu vertreten, wenn er dort abgewiesen wird und die Reise nicht antreten kann.
Hat der Reiseveranstalter dem Reisenden für die Reise zum Flughafen ein Rail & Fly Ticket bereitgestellt, in der keine festen Zeiten eingetragen sind, so ist der Reisende selbst für die Organisation und Planung der Anreise zum Flughafen sowie die rechtzeitige Ankunft verantwortlich.
Eine Verspätung der Deutschen Bahn ist ein außerhalb des Geschäftsbereiches des Reiseveranstalters liegender und von ihm nicht beeinflussbaren Umstand und kann daher dem Veranstalter nicht zugerechnet werden. Zudem muss der Reisende eine Verspätung der Bahn einkalkulieren.
Kommt es zu einer Zugverspätung und erreicht der Reisende daher den Abfertigungsschalter zu spät, so haftet der Veranstalter nicht für die angefallene Stornogebühr.
Hat der Reiseveranstalter dem Reisenden für die Reise zum Flughafen ein Rail & Fly Ticket bereitgestellt, in der keine festen Zeiten eingetragen sind, so ist der Reisende selbst für die Organisation und Planung der Anreise zum Flughafen sowie die rechtzeitige Ankunft verantwortlich.
Eine Verspätung der Deutschen Bahn ist ein außerhalb des Geschäftsbereiches des Reiseveranstalters liegender und von ihm nicht beeinflussbaren Umstand und kann daher dem Veranstalter nicht zugerechnet werden. Zudem muss der Reisende eine Verspätung der Bahn einkalkulieren.
Kommt es zu einer Zugverspätung und erreicht der Reisende daher den Abfertigungsschalter zu spät, so haftet der Veranstalter nicht für die angefallene Stornogebühr.
AG Neuwied, 09.10.2002 - Az: 14 C 649/02
ECLI:DE:AGNEUWI:2002:1009.14C649.02.0A
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