Ein Zimmer-Upgrade befreite den
Reiseveranstalter nicht von seiner Schadensersatzpflicht.
Im vorliegenden Fall hatten die
Reisenden während ihres Maledivenaufenthaltes ein Upgrade auf die Präsidentensuite erhalten. In der Suite löste sich eine Granitplatte des Marmorbades und verletzte die Reisende schwer.
Der Reiseveranstalter wies jedoch Schadensersatzforderungen unter Verweis auf das Zimmerupgrade ab.
Das OLG gab der Reisenden Recht: auch nach einem Umzug in ein besseres Zimmer ist der Reiseveranstalter weiterhin verpflichtet, für entstandene Schäden aufzukommen.
Der Einwand des Veranstalters, dass der
Vertrag keine Präsidentensuite impliziere und daher keine Haftung bestünde, ging ins Leere.
Zunächst erhebt ein Prospekt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Auch kann ein Reisender aus der Nichterwähnung einer Einrichtung im Prospekt nicht schließen, dass der Veranstalter dann automatisch keine Haftung übernimmt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Entgegen der Auffassung des beklagten Reiseveranstalters hat der Leistungsträger (der Hotelier) im Rahmen der Umquartierung der klagenden Reisenden und ihrer Familie mit dieser keinen eigenen Beherbergungsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte will Entsprechendes dem Umstand entnehmen, dass die Präsidentensuite ausweislich des der Buchung der
Reise zugrunde liegenden
Katalogs nicht im Leistungsumfang der Beklagten enthalten war. Dem Abschluss eines Eigengeschäfts steht jedoch bereits entgegen, dass die Klägerin keine Veranlassung und ersichtlich auch keinen rechtsgeschäftlichen Willen dahingehend hatte, von einer Durchführung des mit der Beklagten geschlossenen Reisevertrags - der von ihrer Seite mit der Zahlung des Reisepreises bereits erfüllt war - Abstand zu nehmen und statt dessen einen eigenen Vertrag mit dem Leistungsträger abzuschließen, was zugleich mit der Verpflichtung verbunden gewesen wäre, dem Leistungsträger eine Vergütung für die Präsidentensuite zu zahlen.
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