Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall setzen den Nachweis voraus, dass der behauptete Schaden tatsächlich unfallbedingt eingetreten ist. Widersprüchliche Angaben zum Schadensverlauf sowie ein biomechanisches und medizinisches Sachverständigengutachten, das eine relevante Stoßbelastung verneint, können dazu führen, dass sowohl Sachschäden als auch Ansprüche auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Fahrtkosten mangels Nachweis der Kausalität scheitern.
Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass ein Geschädigter für Schäden an mitgeführten Wertgegenständen mitverantwortlich sein kann, wenn diese nicht so verstaut wurden, dass sie auch verkehrsbedingt jederzeit auftretende Vorgänge wie eine starke Bremsung unbeschadet überstehen. Wird ein Schaden erst durch ein eigenes Fahrmanöver und nicht durch die unmittelbare Unfalleinwirkung selbst hervorgerufen, fehlt es an der erforderlichen Zurechnung zum Unfallereignis.
Selbst wenn eine unfallbedingte Beschädigung feststünde, ist bei der Neuanschaffung eines mehrjährigen Altgeräts ein Abzug wegen der Vorteilsausgleichung „Neu für Alt“ vorzunehmen. Der volle Wiederbeschaffungswert eines neuen Gerätes kann für ein bereits jahrelang genutztes Altgerät nicht ohne Abzug beansprucht werden, da der Geschädigte durch eine vollwertige Ersatzbeschaffung sonst besser stünde, als er ohne das Schadensereignis stünde.
Beweislast für die Unfallkausalität eines Sachschadens
Macht ein Geschädigter Ersatz für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Gerät geltend, trägt er die volle Beweislast dafür, dass der Schaden tatsächlich durch den Unfall verursacht wurde (§ 286 I ZPO). Widersprechen sich die eigenen Angaben zum Schadenshergang in wesentlichen Punkten - etwa zur Position des Gegenstands im Fahrzeug, zum Beschädigungsmechanismus und zum Umfang des Schadens -, kann das Gericht die Überzeugung von der Unfallursächlichkeit nicht bilden. Fehlt zudem jede Beweissicherung, etwa durch Vorlage des beschädigten Geräts zur sachverständigen Untersuchung, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers.Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass ein Geschädigter für Schäden an mitgeführten Wertgegenständen mitverantwortlich sein kann, wenn diese nicht so verstaut wurden, dass sie auch verkehrsbedingt jederzeit auftretende Vorgänge wie eine starke Bremsung unbeschadet überstehen. Wird ein Schaden erst durch ein eigenes Fahrmanöver und nicht durch die unmittelbare Unfalleinwirkung selbst hervorgerufen, fehlt es an der erforderlichen Zurechnung zum Unfallereignis.
Selbst wenn eine unfallbedingte Beschädigung feststünde, ist bei der Neuanschaffung eines mehrjährigen Altgeräts ein Abzug wegen der Vorteilsausgleichung „Neu für Alt“ vorzunehmen. Der volle Wiederbeschaffungswert eines neuen Gerätes kann für ein bereits jahrelang genutztes Altgerät nicht ohne Abzug beansprucht werden, da der Geschädigte durch eine vollwertige Ersatzbeschaffung sonst besser stünde, als er ohne das Schadensereignis stünde.
Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung?
Für Ansprüche auf Schmerzensgeld, Verdienstausfall und unfallbedingte Fahrtkosten ist zunächst der Nachweis erforderlich, dass der Anspruchsteller durch das Unfallereignis überhaupt (primär) verletzt wurde. Bestehen Zweifel an der biomechanischen Plausibilität einer Verletzung, weil die auf die Insassen einwirkende Stoßbelastung nach sachverständiger Bewertung nicht die für eine Verletzung erforderliche Erheblichkeit erreicht, geht dies zu Lasten des Anspruchstellers.Urteil freischalten
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OLG München, 05.04.2019 - Az: 10 U 1389/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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