Soll eine gebuchte Busrundreise eines Fernreisenden ausfallen und der Reisende in eine Tour mit einem reduzierten Angebot umgebucht werden, so muss dies nicht immer hingenommen werden.
Der Reisende kann ggf. zurück nach Deutschland fliegen, die Reisekosten und Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen.
Einem Reisenden stehen in einem solchen Fall pro vertanem Urlaubstag auf Grund Verschulden des Veranstalters 72,00 € Entschädigung zu. Dieser Pauschbetrag orientierte sich im entschiedenen Fall am gegenwärtigen durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen.
Die Kläger hatten eine Australienreise mit elftägiger Busrundfahrt gebucht. Den Reisenden wurde nach ihrer Ankunft in Australien mitgeteilt, dass die gebuchte Rundreise ausfällt. Der Veranstalter bot an, in eine andere Tour „einzusteigen“, die die gleiche Route fuhr, jedoch 3 Tage vorab gestartet war. Da die Kläger sich nicht einer bereits gestarteten Gruppe anschließen wollten, flogen sie nach Hause.
Dass die Kläger einschließlich der Weiterreise zu der alternativen Bustour 4-5 Tage der 11-tägigen Reise verloren hätten, sei diesen nicht zuzumuten gewesen. Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der Reisekosten und zur Erstattung des Preises der Linienflüge für den Rückflug nebst Taxi- und Hotelkosten.
Weiterhin sei Schadensersatz i.H.v. 72,00 € pro Person für 3 Tage vor Ort sowie für die 10 eigentlich in Australien zu verbringenden Urlaubstage i.H.v. jeweils 36,00 € pro Person zu zahlen.
Den Klägern wurden für nutzlos vertane Reisezeit insgesamt 1152,00 € Entschädigung zugesprochen.
Die Kosten der Busreise in Höhe von 3498,00 € hatte der Veranstalter bereits erstattet.
Der Reisende kann ggf. zurück nach Deutschland fliegen, die Reisekosten und Schadenersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen.
Einem Reisenden stehen in einem solchen Fall pro vertanem Urlaubstag auf Grund Verschulden des Veranstalters 72,00 € Entschädigung zu. Dieser Pauschbetrag orientierte sich im entschiedenen Fall am gegenwärtigen durchschnittlichen täglichen Nettoeinkommen eines Erwerbstätigen.
Die Kläger hatten eine Australienreise mit elftägiger Busrundfahrt gebucht. Den Reisenden wurde nach ihrer Ankunft in Australien mitgeteilt, dass die gebuchte Rundreise ausfällt. Der Veranstalter bot an, in eine andere Tour „einzusteigen“, die die gleiche Route fuhr, jedoch 3 Tage vorab gestartet war. Da die Kläger sich nicht einer bereits gestarteten Gruppe anschließen wollten, flogen sie nach Hause.
Dass die Kläger einschließlich der Weiterreise zu der alternativen Bustour 4-5 Tage der 11-tägigen Reise verloren hätten, sei diesen nicht zuzumuten gewesen. Das Gericht verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung der Reisekosten und zur Erstattung des Preises der Linienflüge für den Rückflug nebst Taxi- und Hotelkosten.
Weiterhin sei Schadensersatz i.H.v. 72,00 € pro Person für 3 Tage vor Ort sowie für die 10 eigentlich in Australien zu verbringenden Urlaubstage i.H.v. jeweils 36,00 € pro Person zu zahlen.
Den Klägern wurden für nutzlos vertane Reisezeit insgesamt 1152,00 € Entschädigung zugesprochen.
Die Kosten der Busreise in Höhe von 3498,00 € hatte der Veranstalter bereits erstattet.
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