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Beim Büfett in der Schlange gestanden: Reisemangel oder nicht?

Reiserecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Wird eine Wartezeit von 20-30 Minuten am Büfett eines großen Mittelklassehotels nicht überschritten, so liegt kein Reisemangel vor.

Es liegt zudem kein Mangel vor, wenn sich größere Gruppen Schulkinder im Hotel aufhalten, da es keinen Anspruch auf ein bestimmtes Publikum gibt - auch dann nicht, wenn sich diese nicht dauerhaft ruhig verhalten haben.

Hierzu führte das Gericht aus:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der von ihm für die Zeit vom 9.6. bis 23.6.2003 gebuchten Flugpauschalreise nach Matalascanas in das Hotel X. ein Anspruch auf Rückzahlung/Minderung des Reisepreises in Höhe von 70,00 EUR gemäß §§ 651 d Abs. 1 Satz 1, 638 Abs. 4 BGB zu.

Minderung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift kann der Reisende nur verlangen, wenn die Reise mangelhaft gemäß § 651 c Abs. 1 BGB ist und der Reiseveranstalter nach Mängelanzeige des Reisenden keine Abhilfe schafft. Eine Reise ist mangelhaft nach § 651 c Abs. 1 BGB, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder die Reise mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit bzw. den vom Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert, also eine nutzschmälernde Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit.

Vorliegend war die Reiseleistung der Beklagten insoweit mangelhaft, als das dem Kläger zugewiesene Studio von der im Reisekatalog der Beklagten abgebildeten Unterkunft abwich. Die Abbildung im Reiseprospekt vermittelt den Eindruck einer gewissen Weite, Großzügigkeit und Vornehmheit der Unterkunft. Tatsächlich war dies nicht der Fall. Dabei wird zur näheren Illustration dieses Mangels auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder verwiesen.

Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abbildung im Katalog ein Appartement B in der gebuchten Anlage zeige, der Kläger aber - unstreitig - ein Studio gebucht habe.

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AG Duisburg, 05.05.2004 - Az: 3 C 1218/04

ECLI:DE:AGDU1:2004:0505.3C1218.04.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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