Für die Angewohnheit des Personals, für bereits bezahlte Leistungen, wie das Servieren von Getränken, Trinkgeld zu begehren, ist eine Minderung in Höhe von 5 % gerechtfertigt.
Dies gilt auch dann, wenn Reisende zwar nach Ablehnen von Trinkgeld in den Genuß der Getränke kommen, jedoch nach derart langer Zeit, dass hiermit kein Genuß mehr verbunden ist. Die Bedienung des Hotels hat somit den Service nicht vom Trinkgeld abhängig gemacht, aber in unzumutbarer Weise verschlechtert.
Die Kläger begehren Minderung des Reisepreises in Höhe von 50 % wegen von ihnen angeführter Mängel:
1. Die Speisen seien nicht in Form eines Vollpensions-Buffets gegeben worden, da die Schalen nicht wieder aufgefüllt worden seien. Es seien keine Cocktails oder internationale Getränke oder unbegrenzt alkoholische Getränke gereicht worden.
2. Das Personal habe Trinkgeld verlangt, da ansonsten wenig Alkohol gereicht worden sei.
3. Es sollen zu wenig Liegen vorhanden gewesen, die auch teils stark beschädigt gewesen seien.
Dies gilt auch dann, wenn Reisende zwar nach Ablehnen von Trinkgeld in den Genuß der Getränke kommen, jedoch nach derart langer Zeit, dass hiermit kein Genuß mehr verbunden ist. Die Bedienung des Hotels hat somit den Service nicht vom Trinkgeld abhängig gemacht, aber in unzumutbarer Weise verschlechtert.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Kuba.Die Kläger begehren Minderung des Reisepreises in Höhe von 50 % wegen von ihnen angeführter Mängel:
1. Die Speisen seien nicht in Form eines Vollpensions-Buffets gegeben worden, da die Schalen nicht wieder aufgefüllt worden seien. Es seien keine Cocktails oder internationale Getränke oder unbegrenzt alkoholische Getränke gereicht worden.
2. Das Personal habe Trinkgeld verlangt, da ansonsten wenig Alkohol gereicht worden sei.
3. Es sollen zu wenig Liegen vorhanden gewesen, die auch teils stark beschädigt gewesen seien.
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