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Reisegewinne: Welche Rechte können geltend gemacht werden?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Reiseveranstalter bedienen sich in Zeiten wirtschaftlicher Krisen oder zur aggressiven Neukundengewinnung gerne eines besonderen Marketinginstrumentes: dem Reisegewinn! Verbraucher erhalten Glückwunschschreiben oder überraschende Telefonanrufe, im Rahmen derer ihnen der Gewinn eines kostenlosen Hotelaufenthaltes oder eines Reisegutscheines mitgeteilt wird. Auch Umfragen oder Preisausschreiben sind beliebte Mittel, um Reisegewinne an den Verbraucher zu bringen. Als Dankeschön für die Teilnahme an einer Umfrage oder als Gewinn erhalten die Teilnehmer dann beispielsweise einen Gutschein für einen Hotelaufenthalt.

Die Freude ist zunächst groß, doch bevor eine solche „geschenkte“ Reise angetreten wird, sollte sich der Gewinner genau erkundigen, welche Leistungen im Einzelnen sein Gewinn umfasst. In der Regel wird der Reiseveranstalter lediglich Teilleistungen kostenlos erbringen wollen, wie z.B. den Hotelaufenthalt, nicht aber die Mahlzeiten oder die Anreise. Für ergänzende Leistungen muss der Reisende dann bezahlen. Es stellt sich in der Praxis oft heraus, dass der vermeintliche Hauptgewinn mit nicht unerheblichen Folgekosten verbunden ist oder schlichtweg als Lockmittel für Verkaufsveranstaltungen dient.

Gewinnzusagen sind verbindlich

Hinsichtlich der Frage, ob und wann eine Gewinnbenachrichtigung tatsächlich einen einklagbaren Anspruch begründet, hat der Gesetzgeber mit § 661a BGB eine klare Regelung geschaffen, um Verbraucher vor täuschenden Gewinnversprechen zu schützen. Ein Unternehmer, der einem Verbraucher eine Gewinnmitteilung über eine Urlaubsreise übersendet, ist zur Leistung des mitgeteilten Preises verpflichtet, wenn das Schreiben objektiv den Eindruck eines verbindlichen Gewinnversprechens vermittelt (vgl. AG Cloppenburg, 23.02.2001 - Az: 17 C 253/00 (XVIII)).

Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei nicht, was der Unternehmer insgeheim wollte, sondern die Sicht eines verständigen Empfängers, der Inhalt und äußere Gestaltung der Mitteilung berücksichtigt. Suggeriert das Schreiben, dass der Empfänger bereits gewonnen hat, muss sich der Unternehmer an diesem Versprechen festhalten lassen. Dabei haftet der Unternehmer persönlich für den angegebenen Gewinn, wenn er in der Mitteilung selbst als Absender auftritt und keine hinreichend deutliche Vertretung eines Dritten erkennbar ist. Versucht sich der Unternehmer im Nachhinein darauf zu berufen, er sei nur Vermittler gewesen, greift dies oft nicht durch. Wird die Gewinnzusage im eigenen Namen abgegeben, ohne dass ein klarer Hinweis auf eine bloße Vermittlerrolle oder einen anderen Vertragspartner erfolgt, ist die Erklärung dem Unternehmer zuzurechnen. Eine bloße Nennung eines „Sponsors“ genügt nicht, um die eigene Verantwortlichkeit auszuschließen.

Der Umfang der geschuldeten Leistung ergibt sich aus der Auslegung der Mitteilung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Enthält die Gewinnankündigung beispielsweise den Hinweis auf einen „Urlaubsscheck“ oder einen „Reisegutschein“, ist von einem Anspruch auf Übersendung entsprechender Gutscheine auszugehen. Entscheidend ist stets, welchen konkreten Leistungsinhalt der Empfänger bei verständiger Würdigung erwarten durfte.

Versteckte Kosten und Bearbeitungsgebühren

Ein häufiges Ärgernis bei Reisegewinnen sind versteckte Kostenforderungen. Oftmals wird die Übersendung der Reiseunterlagen von der Zahlung einer sogenannten „Kostenpauschale“ oder Bearbeitungsgebühr abhängig gemacht. Eine solche Bedingung stellt rechtlich eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar. Sie unterliegt der Inhaltskontrolle und ist regelmäßig unwirksam, wenn sie den Verbraucher unangemessen benachteiligt und vom gesetzlichen Grundgedanken des § 661a BGB abweicht.

Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung entsteht der Anspruch des Verbrauchers bereits durch das Zusenden der Gewinnmitteilung, ohne dass eine Annahmeerklärung oder sonstige Leistung – insbesondere keine Geldzahlung – erforderlich ist. Der Unternehmer soll an die Mitteilung gebunden sein, ohne zusätzliche Bedingungen stellen zu können. Eine Zahlungspflicht des Verbrauchers würde den gesetzlich intendierten Schutzgedanken unterlaufen.

Auch Versuche, Zusatzkosten über Kerosinzuschläge, Flughafenzuschläge oder Saisonzuschläge einzufordern, sind rechtlich höchst bedenklich. Die Mitteilung über eine Gewinnreise, für die der Gewinner noch derartige Kosten tragen muss, wurde in der Rechtsprechung bereits als unzulässig eingestuft (vgl. LG Bremen, 22.02.2017 - Az: 12 O 203/16). Die Inanspruchnahme eines „Gewinns“ darf nicht mit der Erhebung zusätzlicher Kosten verknüpft werden.

Interessant ist zudem die Rechtslage, wenn neben der Reise auch ein Geldbetrag versprochen wurde. Wird ein Gewinnbetrag ohne Währungsangabe in deutscher Sprache angekündigt, darf der Empfänger regelmäßig davon ausgehen, dass der Betrag in der Landeswährung (Euro) gemeint ist. Es besteht dann eine Leistungsverpflichtung des Unternehmers sowohl hinsichtlich der Reisegutscheine als auch des angekündigten Geldbetrags. Der Verbraucher kann die Herausgabe beider Gewinne verlangen; eine Einschränkung durch Kostenvorbehalte oder angebliche Vertretungsverhältnisse ist ausgeschlossen.

Wenn die Kaffeefahrt Gewinne und mehr verspricht ...

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Reisegewinn mit einer Einladung zu einer sogenannten Kaffeefahrt verbunden ist. Wer mit falschen Versprechungen für Verkaufsfahrten wirbt, kann sich sogar strafbar machen (vgl. BGH, 15.08.2002 - Az: 3 StR 11/02). Der Bundesgerichtshof entschied dies in einem Fall, in dem der Veranstalter von Verkaufsfahrten gezielt Rentner mit Werbeschreiben gelockt hatte, in denen er ein „leckeres Mittagessen“ und bereits zur Auszahlung bereitstehende „Topgewinne“ versprach. Bei Durchführung der Fahrt stellte sich dann heraus, dass das Essen lediglich in einer Dose Brechbohnen oder Erbsensuppe bestand und die versprochene Verlosung nie stattfand.

In diesem drastischen Fall hatte der Veranstalter, der wechselnde Namen und Adressen benutzte, tausende Werbeschreiben verschickt und Gewinne in Aussicht gestellt, die real nicht existierten. Das Gericht stufte die Schreiben als strafbare Werbung nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb ein. Entscheidend war hierbei auch, dass sich die Werbung vor allem an ältere Menschen gerichtet hatte, die durch solche Versprechungen leichter zu beeindrucken waren.

Dass solche Versprechen durchaus ernst genommen werden können, zeigt ein anderer Fall, in dem ein Fernseher als Gewinn einer Kaffeefahrt versprochen wurde. Im Einladungsschreiben hieß es, jeder Teilnehmer habe einen Fernseher gewonnen. Das Gericht urteilte, dass der Veranstalter in diesem Fall auch verpflichtet ist, das konkret beworbene Fernsehgerät auszuhändigen (vgl. LG Oldenburg, 13.11.1998 - Az: 2 S 909/98). Die Zusendung des Anschreibens in Verbindung mit der Antwort-Postkarte wurde als verbindliches Angebot des Veranstalters gewertet. Da auf der Antwortpostkarte der Name des Klägers neben dem Fernseher als Gewinn ausgewiesen war, ergab sich der Anspruch eindeutig.


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Stand: 07.02.2026
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