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Gewinnreise und zusätzliche Kosten?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Mitteilung über eine Gewinnreise, für die der Gewinner noch Kosten tragen muss (insbes. Kerosinzuschlag, Flughafenzuschlag und/oder Saisonzuschlag) ist unzulässig. Die Inanspruchnahme eines "Gewinns" darf nicht mit der Erhebung zusätzlicher Kosten verknüpft werden.


LG Bremen, 22.02.2017 - Az: 12 O 203/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Olaf Sieradzki, Bad Hönningen