Im vorliegenden Fall wurde in der Einladung zu einer Kaffeefahrt versprochen, das jeder Teilnehmer einen Fernseher gewonnen habe. In diesem Fall ist der Veranstalter auch verpflichtet, das beworbene Fernsehgerät (Farbfernsehgerät Philips 28 PW/6301 mit Ultraflat Black-Line S Bildschirm, 16:9 Breitbildschirm, Smart Controls für Tonwerte sowie Stereo Ton Wiedergabe und Programmwahl) auszuhändigen.
Die Zusendung des Anschreibens in Verbindung mit der Antwort-Postkarte ist ein Angebot des Veranstalters hinsichtlich der Teilnahme an einer Kaffeefahrt gegen Übergabe des Farbfernsehers. Vorliegend war nämlich auf der Antwortpostkarte als Auszug aus der Gewinnliste der Name des Klägers neben dem Farbfernseher ausgewiesen - somit ergab sich der Anspruch eindeutig.
Die Zusendung des Anschreibens in Verbindung mit der Antwort-Postkarte ist ein Angebot des Veranstalters hinsichtlich der Teilnahme an einer Kaffeefahrt gegen Übergabe des Farbfernsehers. Vorliegend war nämlich auf der Antwortpostkarte als Auszug aus der Gewinnliste der Name des Klägers neben dem Farbfernseher ausgewiesen - somit ergab sich der Anspruch eindeutig.
LG Oldenburg, 13.11.1998 - Az: 2 S 909/98
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