Es verstößt nicht gegen den Datenschutz, wenn ein WEG-Verwalter die übrigen Wohnungseigentümer im Rahmen eines Einladungsschreibens zur Eigentümerversammlung über die rückständigen Hausgelder informiert und säumige Eigentümer namentlich benennt.
Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO ist eine Verarbeitung zur erforderlichen Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, rechtmäßig, wenn eine Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Als Verwalterin hat die Beklagte eine Reihe gesetzlicher Aufgaben zu erfüllen. Hierzu zählt u.a. die Vorbereitung von Beschlüssen durch die Eigentümergemeinschaft, mithin die Schaffung einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage für eben diese Beschlussfassung. Damit die Eigentümer sich auf die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung vorbereiten können, sind ihnen die für ihre Entscheidungsfindung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Eine Information in der Versammlung selbst ist nicht rechtzeitig. Denn dann müsste quasi ad hoc von den anwesenden Eigentümern entschieden werden, wie damit umzugehen ist.