Ein Autofahrer, der während der Autofahrt das Bewusstsein verliert, kann seinen
Führerschein verlieren, wenn er mit einem entsprechenden Anfall rechnen musste. Ein einmaliger Schwindelanfall am Vortag reicht hierfür jedoch nicht aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Voraussetzungen für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO liegen nicht vor, da dringende Gründe für die Annahme, dass dem Beschuldigten durch Urteil die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, nicht vorliegen.
Es ist nicht in hohem Maße wahrscheinlich, dass das in der Hauptsache mit der Sache befasste Gericht den Beschuldigten für zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des
§ 69 Abs. 1 StGB halten wird.
Hierzu müsste zu erwarten stehen, dass der Beschuldigte in Zukunft seinen eigenen kriminellen Interessen vor der Sicherheit des Straßenverkehrs den Vorzug einräumen wird. Dies steht indes nicht zu erwarten.
Dabei kann dahinstehen, ob der Beschuldigte im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 1b) StGB tatsächlich aufgrund geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, wofür ein Zurückbleiben hinter den durchschnittlichen Anforderungen an die verkehrsspezifische Gesamtleistungsfähigkeit erforderlich wäre. Denn es fehlt jedenfalls an einem fahrlässigen Verkennen eines solchen Defizites durch den Beschuldigten im Sinne des § 315c StGB.
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