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Parkplatzunfall und der Anscheinsbeweis

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die Frage, ob eines der beiden rückwärts ausparkenden Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision stand, ist relevant für die Haftungsverteilung, weil der Anscheinsbeweis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in der hier vorliegenden Konstellation zweier rückwärts ausparkender Fahrzeuge nicht zulasten desjenigen Unfallbeteiligten zur Anwendung kommt, dessen Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand (vgl. BGH, 11.10.2016 - Az: VI ZR 66/16). Auf die Dauer des Stillstands kommt es dabei nicht an.

Zugleich ergibt sich aus der zitierten Entscheidung allerdings, dass die Anwendung des Anscheinsbeweises allein zulasten eines der rückwärtsfahrenden Unfallbeteiligten nicht ohne Weiteres dessen Haftung zu 100% zur Folge hat. Vielmehr spielen die Betriebsgefahr des im Kollisionszeitpunkt stehenden Fahrzeugs und ggf. sie erhöhende Umstände bei der Abwägung nach § 17 StVG eine Rolle.

Wurden beide Fahrzeuge in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang rückwärts ausgeparkt, so ist es nach nicht sachgerecht, wenn die Haftung davon abhängt, ob es dem Rückwärtsfahrenden – zufällig – noch gelungen ist, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stehen zu bringen.


LG Oldenburg, 09.04.2020 - Az: 8 S 441/19

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