Das Amtsgericht Westerstede hat entschieden, dass Kunden eines Fitnessstudios keine Beiträge für die Vertragszeiten entrichten müssen, in denen die Fitnessstudios aufgrund behördlicher Anordnungen geschlossen waren.
Außerdem hat es der von einer Fitnessstudiobetreiberin geltend gemachten Verlängerung der Fitnessstudioverträge um die Schließungszeiträume eine Absage erteilt.
Das Landgericht Oldenburg hat die Berufung der Fitnessstudiobetreiberin gegen das Urteil zurückgewiesen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger schlossen mit der Beklagten, einer Fitnessstudiobetreiberin, im November 2018 Fitnessstudioverträge für die Dauer von 24 Monaten. In der Zeit von März 2020 bis Mai 2021 war der Betrieb von Fitnessstudios zeitweise durch niedersächsische Verordnungen über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 verboten. Im April 2020 kündigten die Kläger die Verträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Die Beklagte teilte mit, dass die Verträge nicht zum 31. Oktober 2020, sondern erst im Januar 2021 enden würden. Die „Corona-Zeit“ sei wie eine „Blackout“ zu behandeln, sodass sich die Verträge um die Zeiträume der behördlich angeordneten Schließungen verlängern würden.
Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass sich die Grundlagen der Fitnessstudioverträge im vorliegenden Fall nicht wie für eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) erforderlich verändert hätten.
Die Beklagte hätte den Klägern in den Zeiten der behördlich angeordneten Schließungen der Fitnessstudios keine Räumlichkeiten zum Trainieren zur Verfügung stellen können.
Das Landgericht Oldenburg verwies insoweit darauf, dass die Beklagte die geschuldete Leistung auch nicht gleichwertig zu einem späteren Zeitpunkt hätte nachholen können.
Das Interesse der Mitglieder von Fitnessstudios liege regelmäßig darin, den eigenen Gesundheits- und Fitnesszustand durch sportliche Betätigung aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Dies setzt eine gewisse Regelmäßigkeit des Trainings voraus, die die Beklagte während der Schließungszeiträume nicht hätte gewährleisten können.
Die Beklagte hätte den Klägern geschuldet, die Räumlichkeiten zu jedem Zeitpunkt der vereinbarten 24-monatigen Vertragslaufzeit zum Trainieren zur Verfügung zu stellen. In den Zeiten der behördlich angeordneten Schließungen der Fitnessstudios sei ihr dies unmöglich gewesen.
Nach der Auffassung des Amtsgerichts ist dadurch zugleich der Anspruch der Beklagten auf die Gegenleistung, die jeweiligen Beiträge, entfallen.
Die Grundlagen der Fitnessstudioverträge hätten sich nicht bzw. jedenfalls nicht schwerwiegend verändert, weil nicht nur die Leistungspflichten der Beklagten, sondern auch die der Kläger entfallen seien.