Auch für den Zeitraum der Schließung eines Fitnessstudios aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie schuldet der Nutzungsberechtigte dem Betreiber die vereinbarten Beiträge (Abweichung von BGH, 04.05.2022 - Az: XII ZR 64/21).
Der Betreiber eines Fitnessstudios hat gegen den Nutzungsberechtigten einen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios ohne zusätzliche Vergütung verlängert wird (Abweichung von BGH, 04.05.2022 - Az: XII ZR 64/21).
Der Betreiber eines Fitnessstudios hat gegen den Nutzungsberechtigten einen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios ohne zusätzliche Vergütung verlängert wird (Abweichung von BGH, 04.05.2022 - Az: XII ZR 64/21).
AG Nürnberg, 28.03.2022 - Az: 21 C 6578/21
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