Die Verjährungsfrist hinsichtlich von Ansprüchen aus dem VW-Dieselskandal begann frühestens mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen, so dass eine Verjährung zumindest vor Ablauf des Jahres 2020 nicht eingetreten ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die klägerische Partei kaufte am 20.11.2014 den im Tenor näher bezeichneten PKW Skoda Octavia zu einem Bruttokaufpreis von 14.600,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgerüstet. Es hatte im Zeitpunkt des Kaufes einen km-Stand von 88.801 km, im Zeitpunkt der Klageerhebung (rechnerisch) von 172.000 km und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von 176.647 km.
Mit seiner Klage begehrt die klägerische Partei die
Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs.
Die Motorsteuerung des PKW war so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand nach Maßgabe des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) diese Situation erkennt und im sogenannten Modus 1, beim Betrieb im Straßenverkehr hingegen im sogenannten Modus 0 läuft. Im Modus 1 werden bei einem Abgastest die Grenzwerte für Stickoxide der Euro 5-Norm eingehalten, im Modus 0 hingegen nicht. Der Test im Modus 1 hatte zur Folge, dass die EU-Typengenehmigung wegen Einhaltung der maßgeblichen Werte bewirkt werden konnte.
Das von der Beklagten nach Bekanntwerden der beschriebenen Eigenschaft der Motorsteuerung für diese Fahrzeuge vorgesehene Software-Update sieht vor, dass der Motor nur noch im Modus 1 adaptiert betrieben wird; ob damit in technischer Hinsicht schädliche Auswirkungen verbunden sind, ist streitig.
Aufgrund des mangelhaften Motors war eine Drosselklappenreinigung notwendig, für welche Kosten i.H.v. 82,11 Euro angefallen sind.
Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 18.06.2020 ließ die klägerische Partei die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.06.2020 auffordern, den Kaufpreis gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurück zu zahlen. Die Beklagte leistete keine Zahlungen.
Die klägerische Partei meint, die Beklagte habe ihn dadurch, dass sie den von ihr entwickelten Motor mit einer Abschaltsoftware ausgestattet und ausgeliefert habe, vorsätzlich geschädigt. Der Schaden bestehe darin, dass er ein Geschäft abgeschlossen habe, das er bei Kenntnis der Sachlage nicht getätigt hätte. Die Naturalrestitution müsse deshalb dahin gehen, dass er so gestellt würde, als habe er das Fahrzeug nicht gekauft.
Die klägerische Partei behauptet, der Vorstand der Beklagten habe von der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware gewusst. Die Beklagte habe auch gewusst, dass hiermit ausgestattete Fahrzeuge einen Wertverlust erleiden würden, sobald der Mangel auf dem Markt bekannt würde. Dieser Wertverlust sei erheblich. Das von der Beklagten angebotene Rückrufprogramm, in dessen Rahmen ein Update installiert werden solle, behebe gerade dieses Problem nicht.
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