Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet den Verwender, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar, einfach und präzise darzustellen, wobei nicht nur die einzelne Regelung für sich genommen klar formuliert sein muss, sondern auch die jeweilige Regelung im Zusammenhang mit dem übrigen Klauselwerk verständlich sein muss.
Die Klausel muss die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für einen durchschnittlichen Vertragspartner so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Dabei dürfen die Transparenzanforderungen allerdings auch nicht überspannt werden. Vielmehr ist auf die Erklärungsbedürftigkeit auf Basis eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsleben abzustellen.
Hieran gemessen sind die dem Kunden aufgrund des Fitnessstudiovertrages erwachsenden Pflichten im zu entscheidenden Fall ausreichend erkennbar.
Die Vergütungsbestandteile sind hinsichtlich Höhe und Anfall ausreichend deutlich dargestellt; die monatlich oder über die Laufzeit insgesamt entstehende Belastung des Kunden lässt sich ohne Weiteres ermitteln.
Auch wird ausreichend deutlich, dass unterschiedliche Leistungen jeweils gesondert berechnet werden, mit denen die Einrichtungen der Fitnessstudios als solcher und zusätzlich die Leistungen von Fitnesstrainern in Anspruch genommen werden können.
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