Für eine Minderung gemäß §§ 581 II, 536 BGB ist unerheblich, ob der Mieter/Pächter tatsächlich in seinem Gebrauch beeinträchtigt ist. Auch wenn er die Mieträume überhaupt nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise oder nur teilweise nutzen kann oder will, bleibt bei Abweichung des tatsächlichen von dem vereinbarten Zustand der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache eingeschränkt.
Die fehlende Gebrauchstauglichkeit der Mietsache/Pachtsache wegen eines Mangels ist dem alleinigen Risikobereich des Vermieters zugeordnet.
Zweck der Minderung gemäß § 536 BGB ist die Behebung von Störungen im Bereich des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, nicht aber der Ausgleich eines Schadens. Eine Schadensminderungspflicht des Mieters/Pächters besteht insoweit bereits grundsätzlich nicht.
Die fehlende Gebrauchstauglichkeit der Mietsache/Pachtsache wegen eines Mangels ist dem alleinigen Risikobereich des Vermieters zugeordnet.
Zweck der Minderung gemäß § 536 BGB ist die Behebung von Störungen im Bereich des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, nicht aber der Ausgleich eines Schadens. Eine Schadensminderungspflicht des Mieters/Pächters besteht insoweit bereits grundsätzlich nicht.
LG Osnabrück, 10.02.2017 - Az: 12 S 18/17
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