Rechtsproblem anwaltlich prüfen lassen Bereits 403.997 Anfragen
Mietminderung auch bei Gebrauchsuntauglichkeit möglich?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Für eine Minderung gemäß §§ 581 II, 536 BGB ist unerheblich, ob der Mieter/Pächter tatsächlich in seinem Gebrauch beeinträchtigt ist. Auch wenn er die Mieträume überhaupt nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise oder nur teilweise nutzen kann oder will, bleibt bei Abweichung des tatsächlichen von dem vereinbarten Zustand der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache eingeschränkt.
Die fehlende Gebrauchstauglichkeit der Mietsache/Pachtsache wegen eines Mangels ist dem alleinigen Risikobereich des Vermieters zugeordnet.
Zweck der Minderung gemäß § 536 BGB ist die Behebung von Störungen im Bereich des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, nicht aber der Ausgleich eines Schadens. Eine Schadensminderungspflicht des Mieters/Pächters besteht insoweit bereits grundsätzlich nicht.
LG Osnabrück, 10.02.2017 - Az: 12 S 18/17
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus Berliner Morgenpost
Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)
Sehr schnelle Hilfe und Unterstützung! Ich bin sehr sehr zufrieden
Vielen lieben Dank für die tolle Unterstützung.
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.