- Mietrecht
- Urteile
Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 397.343 Anfragen
Mietminderung auch bei Gebrauchsuntauglichkeit möglich?
Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Für eine
Minderung gemäß §§
581 II,
536 BGB ist unerheblich, ob der Mieter/Pächter tatsächlich in seinem Gebrauch beeinträchtigt ist. Auch wenn er die Mieträume überhaupt nicht oder nicht in der vorgesehenen Weise oder nur teilweise nutzen kann oder will, bleibt bei Abweichung des tatsächlichen von dem vereinbarten Zustand der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache eingeschränkt.
Die fehlende Gebrauchstauglichkeit der Mietsache/Pachtsache wegen eines Mangels ist dem alleinigen Risikobereich des Vermieters zugeordnet.
Zweck der Minderung gemäß § 536 BGB ist die Behebung von Störungen im Bereich des Äquivalenzverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung, nicht aber der Ausgleich eines Schadens. Eine Schadensminderungspflicht des Mieters/Pächters besteht insoweit bereits grundsätzlich nicht.
Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von der Berliner Zeitung
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie. Anfrage ohne Risiko vertraulich schnell So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.242 Bewertungen) - Bereits 397.343 Beratungsanfragen
Hatte Fragen bezüglich Kindesunterhalt eines volljährigen und in Ausbildung stehen Kindes!
Diese Frage wurde vorbildlich und schnell ...
Marc Stimpfl, Boppard
Perfekt, wie immer. Vielen Dank.
Olaf Sieradzki