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Preiserhöhung und Umbuchung: Wann Reiseveranstalter den Vertrag anpassen dürfen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Grundsätzlich gilt auch im Reiserecht der schon von den alten Römern angewandte Rechtssatz „pacta sunt servanda“. Das heißt, dass Verträge so erfüllt werden müssen, wie sie abgeschlossen worden sind. Allerdings kommt es nicht selten vor, dass sich die Verhältnisse, wie sie bei der Buchung gegeben waren, nachträglich geändert haben. In einem solchen Fall haben Reiseveranstalter und Reisender zum einen grundsätzlich die Möglichkeit einer einverständlichen Vertragsänderung oder Vertragsaufhebung. Darüber hinaus sieht das Gesetz in bestimmten Situationen aber auch das Recht der einseitigen Vertragsänderung durch den Reiseveranstalter oder den Reisenden vor. Zu diesen einseitigen Änderungen des Reisevertrags durch den Reiseveranstalter zählen insbesondere Preiserhöhungen infolge von Kostensteigerungen, Reiseabsagen, die Änderung von im Reisevertrag enthaltenen Leistungen sowie die Änderung des Abflugtermins.

Einverständliche Vertragsänderungen und Umbuchungen

Die Vertragsparteien können sich grundsätzlich stets einvernehmlich über eine Vertragsänderung einigen. Ohne eine entsprechende Zustimmung des Reisenden dürfen das Hotel oder der Flug allerdings nur umgebucht werden, wenn vertraglich ein entsprechender Änderungsvorbehalt vorgesehen und die Änderung der Reiseleistung unerheblich ist.

Nachträgliche Preiserhöhungen infolge von Kostensteigerungen

Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter seine Preise stets anpassen, beispielsweise aufgrund von Nachfrageschwankungen. Nach Vertragsschluss ist eine Preisänderung eigentlich unzulässig. Reiseveranstalter können dennoch nach Vertragsabschluss den Reisepreis ausnahmsweise um bis zu acht Prozent erhöhen, wenn sich die Energiekosten beim Transport, wie etwa für Kerosin, Benzin oder Strom, verändern. Gleiches gilt für Steuern oder Abgaben wie Hafen- beziehungsweise Flughafengebühren, Touristenabgaben oder wenn sich Wechselkurse ändern (vgl. § 651f BGB) geregelt ist.

Eine nachträgliche Preiserhöhung ist nur möglich, wenn ein entsprechendes Erhöhungsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten wurde und zusätzlich auch eine Pflicht zur Weitergabe von Preissenkungen an den Kunden festgelegt wird. Zudem muss eine klare und verständliche Berechnung der Erhöhung erfolgen. Der Kunde muss über die Preiserhöhung bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn unterrichtet werden. Diese Unterrichtung, einschließlich der Berechnung, muss dem Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Ohne entsprechende Vertragsbedingungen ist eine Erhöhung unzulässig. In einer Preiserhöhungsklausel muss zumindest klargestellt sein, welcher Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhten Reisepreis ist (vgl. BGH, 19.11.2002 - Az: X ZR 243/01). So ist ein nachträglich verlangter Kerosinzuschlag nicht immer zulässig, insbesondere dann nicht, wenn Gründe für einen Ölpreisanstieg bereits bei Vertragsschluss bekannt waren. Übersteigt die ausnahmsweise zulässige Preiserhöhung die gesetzlichen Grenzen – also mehr als acht Prozent –, so kann der Reisende unter Erstattung des Reisepreises kostenfrei zurücktreten oder eine gleichwertige Ersatzreise verlangen.

Änderung von im Reisevertrag enthaltenen Leistungen

Weil Pauschalreisen oft lange im Voraus gebucht und kalkuliert werden, darf der Reiseveranstalter nachträglich und in engen Grenzen Änderungen an den Reiseleistungen vornehmen. Andere Vertragsbedingungen kann der Reiseveranstalter nur ändern, wenn dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist, die Änderung unerheblich ist und der Reiseveranstalter den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise vorab über die Änderung unterrichtet hat. Entspricht die Änderung oder die Unterrichtung nicht diesen Anforderungen, ist sie unwirksam. Die formgerechte Änderungsmitteilung ist bis zum Reisebeginn möglich.

Geringfügige Änderungen sind meist zulässig, auch wenn sie mit Unannehmlichkeiten für die Reisenden verbunden sind. Zu solchen bloßen Unannehmlichkeiten zählen beispielsweise eine zusätzliche Zwischenlandung, eine geringfügige Flugzeitänderung beziehungsweise die Verlegung des Fluges um bis zu vier Stunden oder Änderungen der Flugroute aus Sicherheitsgründen. Ein vergleichbares Ersatzhotel am selben Ort und in ähnlicher Lage muss von Urlaubern ebenfalls in Kauf genommen werden. Entsprechendes gilt bei einem Hotelwechsel am Urlaubsort, wenn das neue Hotel von der Kategorie, der Ausstattung, der Lage sowie dem Standard dem gebuchten Hotel entspricht und es sich in räumlicher Nähe zu diesem befindet.

Was gilt bei wesentlichen Leistungsänderungen?

Weitergehende Leistungsänderungen sind nur zulässig, wenn wesentliche Leistungen betroffen sind, der Reisevertrag einen gültigen Änderungsvorbehalt enthält und die Änderungen zumutbar sind. Die Reise darf in ihrem Gesamtzuschnitt nicht beeinträchtigt sein, die Änderungen dürfen nicht erheblich sein und müssen zwingend notwendig geworden sein. Zumutbar sind nur Leistungsänderungen, die den Gesamtcharakter der Reise nicht verändern und aufgrund von Umständen notwendig werden, die nach Vertragsschluss eintreten und dem Reiseveranstalter bei Vertragsschluss nicht bekannt und für ihn bei ordnungsgemäßer Prüfung der Durchführbarkeit der Reiseplanung auch nicht vorhersehbar waren (vgl. BGH, 16.01.2018 - Az: X ZR 44/17).

Unzulässig dagegen wäre eine Bahnreise statt einer vertraglich vereinbarten Flugreise, die Umbuchung auf ein Hotel niedrigerer Kategorie oder die Umbuchung auf ein anderes Hotel, weil das gebuchte Hotel sehenden Auges überbucht wurde. Ebenso unzulässig ist die plötzliche Änderung auf ein anderes Zielland. Nicht hinzunehmen braucht man darüber hinaus die Unterbringung in einem Mittelklassehotel, wenn ursprünglich ein 5-Sterne-Komforthotel gebucht wurde. Wird ein Hotelgast beispielsweise entgegen der Buchungsbestätigung in ein weiter vom Strand entferntes Hotel umgebucht, so darf er den Reisevertrag kündigen, insbesondere wenn sich der Strand mehrere Kilometer entfernt befindet und lediglich mit einem Shuttle-Bus erreichbar ist (vgl. AG Frankfurt/Main, 30.10.2013 - Az: 29 C 1527/13).


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Stand: 24.02.2026
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