Wird ein Hotelgast, entgegen der Buchungsbestätigung, in ein weiter vom Strand entferntes Hotel umgebucht, so darf er den Reisevertrag kündigen.
Des Weiteren steht dem Hotelgast ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zu.
Dem liegt eine am 18.02.2013 für die Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.05.2013 zum Gesamtpreise von 4.909,00 € gebuchte Pauschalreise, beinhaltend Linienflug und Unterbringung mit Frühstück im Hotel …/… Sardinien zugrunde. Am 25.04.2013 erhielt der Kläger die telefonische Mitteilung, dass die Unterbringung im gebuchten Hotel so nicht möglich sei. Die Beklagte hat dies auch mit E-Mail vom 26.04.2013 mitgeteilt. Zugleich wurden dem Kläger alternative Unterbringungsmöglichkeiten angeboten. Der Kläger hat dies abgelehnt und auf Vertragserfüllung bestanden. Mit Schreiben vom 29.04.2013 hat der Kläger mitteilen lassen, dass die angebotenen Vertragsänderungen nicht angenommen werden und die Reise nicht angetreten wird, was dann auch nicht geschehen ist.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2013, bei Gericht eingegangen am 24.05.2013, hat der Kläger Klage auf Rückzahlung der 4.909,00 € eingereicht. Nachdem die Beklagte noch vor Klagezustellung die 4.909,00 € gezahlt hat, hat der Kläger nach Verrechnung von 29,86 € auf aufgelaufene Zinsen die Klage in Höhe von 4.879,14 € zurückgenommen und diese zugleich bzgl. der Positionen Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs = 2.454,50 € und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten = 808,25 € erweitert.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei aufgrund der ihm unterbreiteten Alternativangebote nicht berechtigt gewesen, von der Reise zurückzutreten, die Zurückweisung der angebotenen Ersatzhotels erweise sich als unzulässige Rechtsausübung mit der Folge, dass der noch geltend gemachte Anspruch nicht gegeben sei.
Des Weiteren steht dem Hotelgast ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zu.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger begehrt Rückzahlung des Reisepreises sowie Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs.Dem liegt eine am 18.02.2013 für die Zeit vom 02.05.2013 bis zum 16.05.2013 zum Gesamtpreise von 4.909,00 € gebuchte Pauschalreise, beinhaltend Linienflug und Unterbringung mit Frühstück im Hotel …/… Sardinien zugrunde. Am 25.04.2013 erhielt der Kläger die telefonische Mitteilung, dass die Unterbringung im gebuchten Hotel so nicht möglich sei. Die Beklagte hat dies auch mit E-Mail vom 26.04.2013 mitgeteilt. Zugleich wurden dem Kläger alternative Unterbringungsmöglichkeiten angeboten. Der Kläger hat dies abgelehnt und auf Vertragserfüllung bestanden. Mit Schreiben vom 29.04.2013 hat der Kläger mitteilen lassen, dass die angebotenen Vertragsänderungen nicht angenommen werden und die Reise nicht angetreten wird, was dann auch nicht geschehen ist.
Mit Schriftsatz vom 23.05.2013, bei Gericht eingegangen am 24.05.2013, hat der Kläger Klage auf Rückzahlung der 4.909,00 € eingereicht. Nachdem die Beklagte noch vor Klagezustellung die 4.909,00 € gezahlt hat, hat der Kläger nach Verrechnung von 29,86 € auf aufgelaufene Zinsen die Klage in Höhe von 4.879,14 € zurückgenommen und diese zugleich bzgl. der Positionen Schadensersatz wegen vertanen Urlaubs = 2.454,50 € und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten = 808,25 € erweitert.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger sei aufgrund der ihm unterbreiteten Alternativangebote nicht berechtigt gewesen, von der Reise zurückzutreten, die Zurückweisung der angebotenen Ersatzhotels erweise sich als unzulässige Rechtsausübung mit der Folge, dass der noch geltend gemachte Anspruch nicht gegeben sei.
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