Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.281 Anfragen

Pflichten des Tierarztes

Pferderecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Jeder Pferdebesitzer ist wohl froh, wenn er ihn nicht braucht - den Tierarzt. Allenfalls möchte man ihn nur zu den Impfungen sehen. Doch die Gesundheit des Pferdes kann man nicht uneingeschränkt beeinflussen, und so ist es oftmals erforderlich, einen Tierarzt mit der Behandlung des Pferdes zu beauftragen.

Man geht zwar davon aus, dass der Tierarzt das Pferd korrekt behandelt und das Pferd wieder gesund wird, doch leider kommt es auch vor, dass der Behandlungserfolg ausbleibt und schlimmstenfalls das Pferd sogar verstirbt. Dann stellt sich die Frage: Habe ich Ansprüche gegen den Tierarzt, und wenn ja, welche?

Bei dem Behandlungsvertrag des Tierarztes handelt es sich in den meisten Fällen um einen Dienstleistungsvertrag. D.h. es wird kein Behandlungserfolg geschuldet. Anders sieht es beim Werkvertrag aus, hier wird ein konkreter Behandlungserfolg geschuldet, beispielsweise die Kastration des Hengstes.

Der Tierarzt schuldet also nicht ein „gesundes Pferd“, sondern er muss die richtige Diagnose stellen, den richtigen Behandlungsweg einschlagen und den Besitzer über die Behandlungsmöglichkeiten sowie die damit verbundenen Risiken aufklären. Voraussetzung für einen etwaigen Schadensersatzanspruch ist immer das Vorliegen eines Behandlungsvertrages, dieser begründet das Schuldverhältnis. Hier gibt es dann einige Pflichten, die der Tierarzt zu erfüllen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Tierarzt eine ihm obliegende Pflicht verletzt, dessen Verletzung er auch zu vertreten hat.

Eine Pflicht aus dem Behandlungsvertrag ist die Aufklärungspflicht des Tierarztes, wobei diese nicht mit der Aufklärungspflicht der Humanmedizin zu vergleichen ist. Vordergründig geht es um das wirtschaftliche Interesse. Im Falle einer Operation muss der Tierarzt über alternative Operations- und Behandlungsmethoden ebenso aufklären wie über die damit einhergehenden Risiken und etwaiger Komplikationen.

Weiterhin können auch Behandlungsfehler vorliegen. Diese sind jedoch oft nur schwer nachweisbar. Der Pferdebesitzer muss diesen Beweis jedoch führen. Erforderlich ist fast immer ein Gutachten. Lediglich bei schweren Behandlungsfehlern könnte eine Beweislastumkehr in Betracht kommen.
Stand: 07.02.2019 (aktualisiert am: 20.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von DIE ZEIT

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.281 Beratungsanfragen

Meine Fragen wurden alle beantwortet und ich bin sehr zufrieden. Vielen Dank dafür.

Verifizierter Mandant

Sehr gut und ausführlich, per E-Mail beraten.

Kraus , Suhl