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Waschbecken in der Mietwohnung: Wer trägt die Kosten für Reparatur und Austausch?

Mietrecht Lesezeit: ca. 14 Minuten

Das Waschbecken gehört zu den meistgenutzten Sanitäreinrichtungen einer Wohnung – schließlich beginnt kaum ein Tag, ohne es zu benutzen. Entsprechend häufig kommt es zu Abnutzungserscheinungen, kleinen Beschädigungen oder im schlimmsten Fall zum kompletten Defekt. Spätestens dann stellt sich die Frage, wer die Kosten für Reparatur oder Austausch trägt: der Vermieter, der Mieter - oder vielleicht die Versicherung?

Instandhaltungspflicht des Vermieters

Grundsätzlich ist der Vermieter nach § 535 BGB verpflichtet, die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und diesen während der gesamten Mietzeit aufrechtzuerhalten. Das bedeutet: Defekte Sanitäranlagen - darunter auch ein beschädigtes oder nicht mehr funktionsfähiges Waschbecken - fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters, sofern der Mieter den Schaden nicht selbst verursacht hat. Reparaturen oder der Austausch des Waschbeckens gehören damit zur Instandhaltungspflicht des Vermieters, die nicht einseitig auf den Mieter abgewälzt werden kann.

Zeigt der Mieter einen solchen Mangel an, ist der Vermieter zur Beseitigung innerhalb angemessener Frist verpflichtet. Reagiert er nicht, kann der Mieter eine schriftliche Frist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf selbst einen Fachbetrieb beauftragen. Die entstandenen Kosten können anschließend nach § 536a BGB zurückgefordert oder mit der Miete verrechnet werden. Die Fristsetzung sollte stets schriftlich und nachweisbar erfolgen, etwa per Einschreiben oder E-Mail mit Lesebestätigung.

Wann haftet der Mieter für Schäden?

Anders liegt der Fall, wenn der Mieter den Schaden selbst verschuldet hat. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters nach § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Mieter das Waschbecken durch eine schuldhafte Pflichtverletzung in seiner Substanz beschädigt hat. Ein typisches Beispiel ist ein schwerer Gegenstand, der ins Waschbecken fällt und einen Riss oder eine größere Abplatzung hinterlässt.

In solchen Fällen muss der Mieter in der Regel für die Kosten aufkommen. Ist eine fachgerechte und wirtschaftlich sinnvolle Reparatur möglich, beschränkt sich die Verpflichtung auf diese Reparaturkosten. Ist eine Reparatur nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, hat der Vermieter Anspruch auf den Austausch des Waschbeckens in gleicher Art und Qualität. Dabei gilt jedoch: Hatte das beschädigte Waschbecken infolge seines Alters bereits einen verminderten Zeitwert, muss sich der Vermieter einen entsprechenden Abzug „Neu für Alt“ gefallen lassen.

Wo liegt die Grenze zwischen vertragsgemäßen Gebrauch und Beschädigung?

Im Alltag entstehen an Waschbecken zwangsläufig kleinere Gebrauchsspuren - Kratzer, Abplatzungen oder Verfärbungen. Nicht jeder solcher Schaden begründet einen Ersatzanspruch des Vermieters. Entscheidend ist, ob es sich um normale Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nach § 538 BGB handelt oder um eine vertragswidrige Nutzung.

Die Rechtsprechung hat hierzu einige Leitlinien entwickelt: Sehr kleine Abplatzungen, die dem Mieter bei der alltäglichen Nutzung leicht unterlaufen können, stellen in der Regel noch eine vertragsgemäße Nutzung dar. Größere Emaille-Abplatzungen hingegen sprechen für eine vertragswidrige Nutzung.

So hatte das Amtsgericht Rheinbach über die Klage einer Vermieterin zu entscheiden, die wegen eines Kratzers im Waschbecken Schadensersatz verlangte. Da der Kratzer unstreitig lediglich 2 mm betrug, sah das Gericht darin keine vertragswidrige Nutzung - ein Abplatzung dieser Größenordnung gehöre zur normalen Abnutzung durch gewöhnlichen Mietgebrauch und gehe nicht zulasten des Mieters (vgl. AG Rheinbach, 07.04.2005 - Az: 3 C 199/04).

Als grobe Orientierung gilt: Erst bei auffälligen Schlagstellen oder größeren Beschädigungen ist die Grenze zur vertragswidrigen Nutzung überschritten. Allerdings spielt neben der Größe auch die Anzahl der Abplatzungen eine Rolle. Im Einzelfall kann sich auch aus dem konkreten Geschehen ergeben, dass selbst eine etwas größere Beschädigung noch als vertragsgemäß zu werten ist.

Wirtschaftliche Lebensdauer und der „Neu für Alt“-Abzug

Sanitäreinrichtungen haben eine begrenzte wirtschaftliche Lebensdauer. Das Amtsgericht Osnabrück hielt in einem Urteil fest, dass Sanitäreinrichtungen in Mietwohnungen generell eine Lebensdauer von 20 Jahren haben und danach ausgetauscht werden müssen (vgl. AG Osnabrück, 03.09.2003 - Az: 47 C 9/03). Übereinstimmend damit wird in der Praxis von einer wirtschaftlichen Lebensdauer zwischen 20 und 30 Jahren ausgegangen, abhängig von Qualität und Nutzungsintensität. Ist diese Lebensdauer überschritten, entfallen Schadensersatzansprüche des Vermieters grundsätzlich vollständig, da das Waschbecken keinen Zeitwert mehr besitzt.

Ist die wirtschaftliche Lebensdauer noch nicht abgelaufen, aber das Waschbecken bereits „verbraucht“, muss der Vermieter sich im Schadensfall einen „Neu für Alt“-Abzug anrechnen lassen. Der Mieter schuldet in einem solchen Fall nicht den vollen Neuwert eines Ersatzwaschbeckens, sondern nur den auf die Restlebensdauer entfallenden Anteil. Besteht Streit über das Alter oder den Zustand des Waschbeckens, trägt der Vermieter die Beweislast dafür, wie alt das beschädigte Waschbecken war. Im Zweifelsfall kann ein Gutachter hinzugezogen werden - was die Kosten allerdings schnell in Bereiche treibt, die in keinem Verhältnis zum eigentlichen Schadenswert stehen. Eine einvernehmliche Einigung zwischen den Parteien ist in solchen Fällen oft die praktisch sinnvollere Lösung.

Greift die Kleinreparaturklausel auch beim Waschbecken?

Viele Mietverträge enthalten eine sogenannte Kleinreparaturklausel, die den Mieter an den Kosten kleinerer Instandsetzungsarbeiten beteiligt. Eine solche Klausel ist jedoch nur wirksam, wenn sie eine klare Begrenzung des Einzelbetrags - in der Rechtsprechung werden in der Regel 100 bis 150 Euro als Obergrenze anerkannt - sowie eine Deckelung der jährlichen Gesamtbelastung auf etwa 6 bis 8 Prozent der Jahresnettomiete enthält. Fehlt eine dieser Begrenzungen, ist die Klausel insgesamt unwirksam.


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Veröffentlicht: 11.05.2026 - aktualisiert: 01.06.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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