Ein Mieter, der einen
Schlüssel der Schließanlage verloren hat, schuldet dem Vermieter nur dann Schadensersatz, wenn die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht wird.
Verlangt der Vermieter jedoch Schadensersatz auf Basis eines Kostenvoranschlags für den Wechsel, so stellt dies keine Rechtsgrundlage einen Schadensersatzanspruch dar.
Zwar gehört es zu den Obhutspflichten des Mieters, die Haus- und Wohnungsschlüssel sorgfältig zu verwahren und darauf zu achten, dass sie nicht verloren gehen. Es konnte hier auch unterstellt werden, dass eine schuldhafte Verletzung der Obhutspflichten vorlag. Unstreitig wurde die Schließanlage seit dem Verlust des Schlüssels jedoch nicht ausgetauscht. Anders als bei unterlassenen Schönheitsreparaturen oder anderen Substanzverletzungen an der Mietsache, kann bei dem Austausch einer Schließanlage nicht auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags durch abstrakte Schadensberechnung Schadensersatz gewährt werden, denn die bloße Befürchtung, mit dem verlorengegangenen Schlüssel könne Missbrauch getrieben werden, genügt dazu nicht. Bei Substanzverletzungen, erleidet die Mietsache eine Wertminderung, die zu ersetzen ist, auch wenn der Vermieter den Gegenstand nicht repariert oder ersetzt. Einen solchen Nachteil erleidet der Vermieter jedoch nicht, wenn er auf den Austausch einer Schließanlage aufgrund des Schlüsselverlustes verzichtet.
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