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Trennung und Kindergeld: Wer bekommt es und wann droht eine Rückzahlung?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Solange die Familie unter einem Dach lebt, fließt das Kindergeld meist unproblematisch auf das Konto eines Elternteils und kommt dem gemeinsamen Haushalt zugute. Bei Trennung der Eltern kommt es jedoch schnell zu juristischen Fragen: Wer ist nun bezugsberechtigt? Was gilt beim Wechselmodell? Und welche finanziellen Folgen drohen, wenn die Familienkasse nicht rechtzeitig informiert wird?

Obhutsprinzip: Vorrang des betreuenden Elternteils

Grundsätzlich steht das Kindergeld den Eltern gleichermaßen zu, ausgezahlt wird es jedoch aus verwaltungstechnischen Gründen immer nur an eine Person. Leben die Eltern getrennt, greift das sogenannte Obhutsprinzip gemäß der steuerrechtlichen Vorgaben. Dies bedeutet, dass das Kindergeld zwingend an denjenigen Elternteil auszuzahlen ist, in dessen Haushalt das Kind lebt. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass derjenige, der das Kind betreut und versorgt, die höheren direkten Aufwendungen hat und daher über das Kindergeld verfügen soll.

Eine in glücklichen Zeiten getroffene Bestimmung, wer von den Eltern das Kindergeld erhalten soll, wird mit dem Tag der Trennung und dem Auszug eines Partners hinfällig. Zieht ein Elternteil mit dem Kind aus der gemeinsamen Wohnung aus, erlöschen die Rechtswirkungen der vorherigen Bestimmung sofort. Das Kindergeld muss nun zwingend von dem Elternteil beantragt werden, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat. Eine frühere einvernehmliche Regelung lebt selbst bei späteren Versöhnungsversuchen nicht automatisch wieder auf, solange keine erneute gemeinsame Haushaltsführung begründet wird.

Diese strikte Zuordnung lässt den Eltern im klassischen Residenzmodell, bei dem das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt und den anderen besucht, keinen Spielraum. Sie können nicht mittels einer privaten Absprache von der gesetzlichen Vorgabe dahingehend abweichen, dass der Obhuts-Elternteil das Geld erhält (vgl. FG Sachsen, 23.03.2022 - Az: 8 K 976/21 (Kg)). Das Steuerrecht überlagert hier private Wünsche.

Komplexität beim Wechselmodell

Schwieriger gestaltet sich die Rechtslage, wenn Eltern ein echtes Wechselmodell praktizieren, bei dem das Kind zu annähernd gleichen Teilen (paritätisch) von beiden Elternteilen betreut wird. In dieser Konstellation fehlt es an einem eindeutigen „Überwiegen“ der Haushaltsaufnahme bei nur einem Elternteil. Das Kind hat faktisch zwei Lebensmittelpunkte. Rechtlich wird diese Situation oft so bewertet, als ob das Kind noch in einem gemeinsamen Haushalt der Eltern leben würde.

Da das Gesetz für die gleichwertige Aufnahme in mehrere Haushalte keine direkte Lösung bietet, müssen die Eltern sich einigen, wer das Kindergeld beziehen soll. Können sich die Ex-Partner trotz der gemeinsamen Betreuung nicht verständigen, muss notfalls das Familiengericht eine Bestimmung des Bezugsberechtigten vornehmen. Hierbei orientiert sich das Gericht maßgeblich am Kindeswohl und daran, welcher Elternteil die Gewähr bietet, das Kindergeld auch im Interesse des Kindes zu verwenden (vgl. OLG Celle, 25.05.2018 - Az: 19 UF 24/18).

Interessant ist hierbei die Beständigkeit alter Vereinbarungen: Haben die Eltern vor der Trennung bestimmt, wer das Geld erhält, und führen sie nach der Trennung ein Wechselmodell durch, so bleibt diese alte Bestimmung im Gegensatz zum Residenzmodell grundsätzlich wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird (vgl. BFH, 23.03.2005 - Az: III R 91/03).

Wenn das Kind nicht im elterlichen Haushalt lebt

Lebt das Kind weder bei der Mutter noch bei dem Vater, etwa weil es in einem Heim, einer Pflegefamilie oder einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht ist, greifen andere Mechanismen. In diesen Fällen ist derjenige Elternteil vorrangig kinderberechtigt, der dem Kind den höheren Barunterhalt zahlt.

Hierbei kommt es auf regelmäßige monatliche Zahlungen an. Sporadische Zuwendungen oder Sachleistungen wie der Kauf von Kleidung oder Geschenken bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. Auch die bloße Weiterleitung von Kindergeld, das man fälschlicherweise erhalten hat, zählt nicht als Unterhaltsleistung im Sinne des Gesetzes (vgl. BFH, 11.10.2018 - Az: III R 45/17). Wer also für ein im Heim untergebrachtes Kind keinen Barunterhalt leistet, hat auch keinen Anspruch auf das Kindergeld, selbst wenn er das Sorgerecht innehat oder das Kind regelmäßig besucht.

Meldepflichten und die Gefahr der Steuerhinterziehung

Viele Eltern unterschätzen die bürokratischen Pflichten, die eine Trennung mit sich bringt. Änderungen in den Verhältnissen, die für den Kindergeldanspruch relevant sind und dazu gehört zweifelsfrei der Auszug des Kindes aus dem Haushalt des bisherigen Empfängers, müssen der zuständigen Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden. Eine Mitteilung an das Einwohnermeldeamt oder das Finanzamt reicht hierbei nicht aus, da der Behördendatenaustausch oft nicht zeitnah erfolgt.

Ignoriert der bisherige Empfänger diese Pflicht und bezieht das Kindergeld weiter, obwohl das Kind nun beim anderen Elternteil lebt, bewegt er sich auf dünnem Eis. Eine unterlassene Mitteilung kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder der leichtfertigen Steuerverkürzung erfüllen. Dies führt nicht nur zu Rückforderungen, sondern kann auch strafrechtliche Ermittlungen der Bußgeld- und Strafsachenstellen nach sich ziehen.

Wenn das falsche Elternteil Kindergeld bezogen hat …

Das wohl größte finanzielle Risiko bei Trennungen liegt in der asymmetrischen Verjährung und Bewilligungspraxis. Stellt die Familienkasse fest, dass der falsche Elternteil das Kindergeld bezogen hat, hebt sie den Bescheid auf und fordert die zu Unrecht ausgezahlten Beträge zurück. Da der Anspruch der Behörde erst spät verjährt, können sich diese Rückforderungen auf Zeiträume von mehreren Jahren erstrecken und schnell Summen im vier- oder fünfstelligen Bereich erreichen.


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Stand: 08.12.2025
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