Pflichtteil: wer einen Anspruch hat, wie er berechnet wird und was Erblasser tun können
Familienrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten
Der Erblasser kann durch ein wirksames Testament oder einen Erbvertrag jede beliebige Person als Erben einsetzen - oder nahe Angehörige vollständig von der Erbfolge ausschließen. Diese sogenannte Testierfreiheit ist ein wesentliches Grundprinzip des Erbrechts. Sie findet jedoch ihre Grenze im Pflichtteilsrecht: Bestimmte Personen haben unabhängig vom letzten Willen des Erblassers einen gesetzlich gesicherten Anspruch auf eine finanzielle Mindestbeteiligung am Nachlass. Zugrunde liegt der Gedanke, dass den Erblasser eine über den Tod hinausgehende Verantwortung für seine nächsten Angehörigen trifft.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanspruch, der bestimmten nahen Angehörigen des Erblassers zusteht, selbst wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Geregelt ist das Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB.
Wichtig zu verstehen ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht in die Erbenstellung einrückt. Er wird weder Erbe in Höhe seiner Pflichtteilsquote noch Teil einer Erbengemeinschaft. Vielmehr erhält er einen rein schuldrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den oder die Erben - und zwar in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB).
Pflichtteilsansprüche entstehen erst dann, wenn der Erbfall eingetreten ist und der Berechtigte durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurde. Die Enterbung kann ausdrücklich erfolgen oder dadurch, dass andere Personen als Erben eingesetzt werden.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass Pflichtteilsansprüche auch dann entstehen, wenn jemand das Erbe freiwillig ausschlägt. Grundsätzlich stehen dem Ausschlagenden Pflichtteilsansprüche nach einer Ausschlagung nicht zu - es sei denn, der als Erbe eingesetzte Pflichtteilsberechtigte schlägt die Erbschaft gerade wegen damit verbundener Beschränkungen oder Beschwerungen nach § 2306 BGB aus. In diesem Fall steht ihm nach der Ausschlagung sowohl der volle Pflichtteilsanspruch als auch der Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 BGB zu (vgl. BGH, 30.11.2022 - Az: IV ZR 60/22).
Bestimmt der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zwar zum testamentarischen Erben, spricht ihm aber testamentarisch einen Erbteil zu, der geringer ist als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, verbleibt dem Berechtigten ein sogenannter Pflichtteilsrestanspruch in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Erbteil und dem vollen Pflichtteil.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten ist gesetzlich eng gefasst. Pflichtteilsberechtigt sind zunächst die Abkömmlinge des Erblassers - also Kinder, Enkel und Urenkel - unabhängig davon, ob sie ehelich oder unehelich, leiblich oder adoptiert sind. Stiefkinder hingegen haben kein Pflichtteilsrecht. Enkeln steht ein Pflichtteil nur dann zu, wenn der zwischenstehende Elternteil, also das Kind des Erblassers, bereits verstorben ist und damit als gesetzlicher Erbe ausfällt.
Neben den Abkömmlingen sind auch der Ehegatte sowie der eingetragene Lebenspartner pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 2 BGB). Die Eltern des Erblassers hingegen können den Pflichtteil nur dann geltend machen, wenn überhaupt keine Abkömmlinge vorhanden sind (§ 2309 BGB). Geschwister haben kein Pflichtteilsrecht.
Maßgeblich ist somit stets, ob die jeweilige Person zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören würde, wenn kein Testament vorhanden wäre.
Wie wird der Pflichtteil berechnet?
Zur Berechnung des Pflichtteils sind zwei Elemente entscheidend: die Pflichtteilsquote und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Die Anspruchshöhe ergibt sich nach der Formel: Pflichtteilsquote multipliziert mit dem Wert des Nachlasses.
Die Pflichtteilsquote beträgt stets die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Bei einem unverheirateten Erblasser mit einem einzigen Kind hätte dieses Kind ohne Testament eine gesetzliche Erbquote von 100 %; der Pflichtteil beträgt damit 50 % des Nachlasses. Hinterlässt derselbe Erblasser zwei Kinder, liegt die gesetzliche Erbquote für jedes Kind bei 50 % - der Pflichtteil beträgt jeweils 25 %. Die Pflichtteilsquote des Ehegatten richtet sich nach dem ehelichen Güterstand.
Die genaue Bewertung des Nachlasses bereitet in der Praxis häufig Schwierigkeiten - insbesondere wenn Immobilien, Unternehmensanteile oder lebzeitige Schenkungen zu berücksichtigen sind.
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Dritte beschenkt und dadurch den Nachlass verkleinert, kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils einen zusätzlichen Betrag verlangen: den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Der verschenkte Gegenstand wird fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet, was die Berechnungsgrundlage erhöht.
Die Schenkung wird dabei zeitabhängig berücksichtigt: Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall fließt sie vollständig ein; für jedes weitere Jahr reduziert sich die Anrechnung um jeweils ein Zehntel. Liegt die Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, bleibt sie außer Ansatz. Ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, beginnt diese Frist erst mit der Auflösung der Ehe zu laufen. Eine Absicht des Erblassers, den Pflichtteilsberechtigten durch die Schenkung zu beeinträchtigen, ist für den Ergänzungsanspruch nicht erforderlich.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Ein Erblasser hinterlässt einen Sohn und eine Tochter und vermacht dem Sohn sein gesamtes Vermögen von 500.000 Euro. Da der Pflichtteil der Tochter 25 % beträgt, stehen ihr 125.000 Euro zu. Hat der Erblasser außerdem vor sieben Jahren eine Schenkung über 50.000 Euro vorgenommen, wird diese zu 40 % - also mit 20.000 Euro - fiktiv hinzugerechnet. Über den Pflichtteilsergänzungsanspruch erhält die Tochter zusätzlich 25 % von 20.000 Euro, also weitere 5.000 Euro.
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Schenkungen des Verstorbenen können einen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Im 1. Jahr vor dem Erbfall werden sie zu 100 % angerechnet, danach sinkt der Anteil jährlich um 10 %.
Das Ergebnis ist nur eine Orientierungshilfe. Besonderheiten wie Vorempfänge, Ausgleichspflichten, der Zugewinnausgleich oder ein Pflichtteilsverzicht können den tatsächlichen Anspruch erheblich verändern. Für eine verbindliche Berechnung empfehlen wir eine anwaltliche Beratung.
Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss aktiv gegen den oder die Erben geltend gemacht werden. Da Pflichtteilsberechtigte in der Regel keinen Überblick über den Nachlass haben, räumt das Gesetz ihnen einen mehrstufigen Auskunftsanspruch ein.
Zunächst kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Er hat dabei die Wahl, ob dieses Verzeichnis vom Erben persönlich oder durch einen Notar aufgenommen wird, und kann sogar verlangen, bei der Erstellung anwesend zu sein (§ 2314 Abs. 1 BGB). Beim notariellen Nachlassverzeichnis muss der Notar den Nachlassbestand eigenständig ermitteln - er darf sich nicht auf die bloße Wiedergabe der Angaben des Erben beschränken (vgl. OLG Brandenburg, 10.08.2021 - Az: 3 U 122/20). Allerdings hat der Pflichtteilsberechtigte kein eigenes Beschwerderecht gegen einen untätigen Notar; er ist insoweit allein auf Ansprüche und Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber dem Erben verwiesen (vgl. BGH, 19.07.2023 - Az: IV ZB 31/22). Sofern inhaltliche Zweifel am Nachlassverzeichnis bestehen, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Erbe dessen Richtigkeit eidesstattlich versichert. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Wertermittlung durch einen Sachverständigen - was insbesondere bei Immobilien oder Gesellschaftsanteilen von erheblicher Bedeutung ist.
Kommt der Erbe seinen Pflichten nicht freiwillig nach, können die Ansprüche gerichtlich im Wege einer sogenannten Stufenklage durchgesetzt werden.
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Unabhängig davon verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung (§ 199 Abs. 3a BGB).
Vorsicht ist bei grob fahrlässiger Unkenntnis geboten: Wer nach dem Tod des Erblassers naheliegende Überlegungen zur eigenen Erbenstellung oder Pflichtteilsberechtigung vollständig unterlässt, muss damit rechnen, dass die Verjährungsfrist bereits ab dem Jahresende des Todesjahres läuft - auch ohne positive Kenntnis vom Inhalt des Testaments (vgl. LG Darmstadt, 26.04.2021 - Az: 7 O 161/20).
Eine besondere Konstellation betrifft nichteheliche Kinder, deren Vaterschaft erst nach dem Tod des Erblassers gerichtlich festgestellt wurde. Der Pflichtteilsanspruch entsteht zwar nach § 2317 Abs. 1 BGB bereits mit dem Erbfall. Die Verjährungsfrist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Berechtigte Kenntnis von der rechtskräftig festgestellten Vaterschaft erlangt hat - denn erst ab diesem Zeitpunkt liegt die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen vor (vgl. BGH, 12.03.2025 - Az: IV ZR 88/24).
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen einen Beschenkten aus dem Pflichtteilsergänzungsanspruch verjährt gesondert in drei Jahren nach dem Erbfall, wobei es - abweichend von den allgemeinen Regeln - nicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ankommt.
Pflichtteilsentziehung - nur in engen Ausnahmefällen möglich
Eine Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung ist nach § 2333 BGB nur unter sehr strengen Voraussetzungen möglich. Der Erblasser kann einem Abkömmling, seinem Ehegatten oder einem Elternteil den Pflichtteil entziehen, wenn der Betreffende
dem Erblasser, dem Ehegatten, einem Abkömmling oder einer ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig macht,
die gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt oder
wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.
Der Entziehungsgrund muss im Testament ausdrücklich angegeben werden und bereits zur Zeit der Testamentserrichtung vorliegen. Was Nr. 4 betrifft, hat die Rechtsprechung präzisiert, dass es allein auf die verhängte Einzelstrafe ankommt. Die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr aus mehreren Einzelstrafen genügt nicht, da sich darin die Schwere des sozialwidrigen Verhaltens nicht in gleicher Weise widerspiegelt wie in einer einzigen entsprechend schwerwiegenden Tat (vgl. OLG Köln, 21.01.2021 - Az: I-24 U 144/20).
Eine Feststellungsklage mit dem Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Pflichtteil nicht wirksam entzogen wurde, ist grundsätzlich mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Pflichtteilsberechtigte ist auf den Weg der Leistungsklage oder Stufenklage verwiesen; die Frage der Pflichtteilsentziehung wird dort als Vorfrage inzident geklärt (vgl. OLG Celle, 17.03.2022 - Az: 6 U 63/21).
Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten des Erblassers: Pflichtteilsverzicht und Schenkungen
Häufig besteht der Wunsch, Pflichtteilsansprüche bereits zu Lebzeiten zu regeln - sei es wegen zerrütteter Beziehungen oder wegen des Schutzes eines Nachlasses, der überwiegend aus nicht liquidierbaren Werten wie Immobilien oder Unternehmensanteilen besteht.
Eine einseitige Pflichtteilsentziehung durch Testament ist, wie beschrieben, nur in Ausnahmefällen möglich. Weitaus gängiger in der Praxis ist der einvernehmlich vereinbarte Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB, der notariell beurkundet werden muss.
Abfindungen, die für einen lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gezahlt werden, unterliegen übrigens nicht der Einkommensteuer - und zwar auch dann nicht, wenn sie in Raten geleistet werden (vgl. BFH, 20.01.2026 - Az: VIII R 6/23). Allerdings können sie nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen.
Lebzeitige Schenkungen an Dritte können den Nachlass verkleinern und damit auch Pflichtteilsansprüche reduzieren. Insbesondere bei Immobilienschenkungen mit vorbehaltenen Nutzungsrechten können bei falscher Gestaltung ungewollt Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen.
In besonderen Fällen können auch gesellschaftsrechtliche Gestaltungen oder die Errichtung einer Stiftung als Instrumente zur Pflichtteilsreduzierung in Betracht gezogen werden.
Eine Besonderheit gilt im Zusammenhang mit behinderten Sozialleistungsbeziehern: Verzichtet ein solcher Pflichtteilsberechtigter nach dem Erbfall gegenüber dem Erben vertraglich auf seine Pflichtteilsansprüche, ist dies nicht sittenwidrig. Der Grundsatz der Privatautonomie schützt die Entscheidung, Erbschaft oder Pflichtteil nicht in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Hamm, 09.11.2021 - Az: 10 U 19/21).
Besondere Konstellation: Das Berliner Testament
Beim sogenannten Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Diese verbreitete Testamentsform hat eine häufig unterschätzte Konsequenz: Die gemeinsamen Kinder werden beim ersten Erbfall enterbt und können sofort ihren Pflichtteil einfordern. Besteht der Nachlass überwiegend aus einer Immobilie, kann dies für den überlebenden Ehegatten zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen - bis hin zur Notwendigkeit, das Haus zu verkaufen - wenn der Pflichtteil eingefordert werden sollte.
Um gegenzusteuern, enthalten viele Berliner Testamente eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel: Fordert ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil ein, wird es beim zweiten Erbfall nicht Schlusserbe, sondern erhält erneut nur seinen Pflichtteil. Ausschließen lässt sich die Einforderung des Pflichtteils indes auch auf diesem Wege nicht.
Steuerliche Behandlung des Pflichtteils
Obwohl der Pflichtteilsberechtigte kein Erbe im rechtlichen Sinne wird, unterliegt der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Steuerpflichtig wird er jedoch erst, wenn der Anspruch tatsächlich geltend gemacht wird - nicht bereits durch die bloße Tatsache der Enterbung. Für den Pflichtteilsberechtigten gelten dabei grundsätzlich dieselben steuerlichen Spielregeln wie für Erben, insbesondere hinsichtlich der Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze.
Der geltend gemachte Pflichtteil mindert spiegelbildlich den steuerpflichtigen Erwerb des Erben. Wird der Pflichtteil zunächst geltend gemacht und der Berechtigte verzichtet anschließend auf die Durchsetzung, entsteht eine neue Steuerpflicht - diesmal als freigiebige Zuwendung im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Verfassungsrechtlicher Hintergrund
Das Pflichtteilsrecht genießt in der Rechtsordnung besonderen Rang. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die bedarfsunabhängige und grundsätzlich unentziehbare Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass ihrer Eltern durch Art. 14 und Art. 6 GG verfassungsrechtlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG, 19.04.2005 - Az: 1 BvR 1644/00 und 1 BvR 188/03).
Pflichtteilsberechtigt sind Kinder des Erblassers (ehelich, unehelich und adoptiert), der Ehegatte sowie der eingetragene Lebenspartner. Eltern können den Pflichtteil nur geltend machen, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Stiefkinder und Geschwister haben kein Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat ein Erblasser beispielsweise zwei Kinder, beträgt die gesetzliche Erbquote je 50 % – der Pflichtteil jedes Kindes damit 25 % des Nachlasses. Die genaue Höhe ergibt sich aus dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls.
Der Pflichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss aktiv gegenüber dem Erben eingefordert werden. Berechtigte können zunächst die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen – durch den Erben selbst oder notariell. Kommt der Erbe seinen Pflichten nicht nach, kann der Anspruch im Wege einer Stufenklage gerichtlich durchgesetzt werden.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Berechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Unabhängig davon verjährt der Anspruch spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen und dadurch den Nachlass verkleinert, können Pflichtteilsberechtigte zusätzlich einen Ergänzungsanspruch geltend machen. Das verschenkte Vermögen wird fiktiv zum Nachlass hinzugerechnet. Schenkungen aus dem letzten Jahr vor dem Erbfall fließen vollständig ein; für jedes weitere Jahr reduziert sich die Anrechnung um ein Zehntel. Nach zehn Jahren bleibt die Schenkung außer Ansatz.
Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in sehr engen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Berechtigte dem Erblasser oder nahen Angehörigen nach dem Leben trachtet, schwere Straftaten begeht, Unterhaltspflichten böswillig verletzt oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wurde. Der Entziehungsgrund muss im Testament ausdrücklich angegeben werden und bereits bei der Testamentserrichtung vorgelegen haben.
Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden beim ersten Erbfall enterbt und können sofort ihren Pflichtteil einfordern – was den überlebenden Ehegatten in Liquiditätsprobleme bringen kann. Viele Berliner Testamente enthalten deshalb eine Pflichtteilsstrafklausel: Kinder, die den Pflichtteil beim ersten Erbfall geltend machen, erhalten auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil statt der Erbeinsetzung.
Ja, der Pflichtteil unterliegt der Erbschaftsteuer – jedoch erst dann, wenn er tatsächlich geltend gemacht wird, nicht bereits durch die Enterbung als solche. Für den Berechtigten gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze wie für Erben. Beim Erben mindert der geltend gemachte Pflichtteil spiegelbildlich den steuerpflichtigen Erwerb.
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