Die Klage auf Feststellung, dem Kläger sei sein Pflichtteilsrecht nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers wirksam entzogen worden, ist grundsätzlich mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
Der Kläger kann Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form der Stufenklage mit einem zunächst unbezifferten Antrag auf Zahlung des Pflichtteils erheben, wobei sodann die Frage der Pflichtteilsentziehung inzident zu klären ist.
Das Recht eines Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, wird mit Eintritt des Erbfalls zur bloßen Vorfrage für das umfassendere Rechtsverhältnis, die jetzt als dessen unselbständiges Element - auch zur Vermeidung einer unnötigen Prozesshäufung - nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann.
Der Kläger kann Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form der Stufenklage mit einem zunächst unbezifferten Antrag auf Zahlung des Pflichtteils erheben, wobei sodann die Frage der Pflichtteilsentziehung inzident zu klären ist.
Das Recht eines Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, wird mit Eintritt des Erbfalls zur bloßen Vorfrage für das umfassendere Rechtsverhältnis, die jetzt als dessen unselbständiges Element - auch zur Vermeidung einer unnötigen Prozesshäufung - nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann.
OLG Celle, 17.03.2022 - Az: 6 U 63/21
ECLI:DE:OLGCE:2022:0317.6U63.21.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


