Online-Marktplätze und Auktionsplattformen wie eBay haben den Handel mit Gebrauchtwaren und Raritäten demokratisiert. Neben seriösen Anbietern tummeln sich auch Fälscher und Plagiatshändler auf den Plattformen. Wer dort eine vermeintlich echte Rolex-Uhr, ein Designerkleidungsstück oder ein wertvolles Sammlerstück ersteigert, kann schnell in die Plagiatsfalle geraten.
Was ist eine Markenfälschung?
Der Begriff der Markenfälschung umfasst zwei Erscheinungsformen von Produktpiraterie: die Fälschung und das Plagiat. Bei einer Fälschung wird ein Originalprodukt möglichst exakt kopiert - Verpackung und Markenname des Originalherstellers wirken möglichst identisch, während Materialien und Verarbeitung typischerweise minderwertiger sind. Ein Plagiat hingegen ahmt die Produktidee nach und trägt häufig einen leicht abgewandelten Markennamen, der dem Original auffallend ähnelt. In beiden Fällen werden Produkte fälschlicherweise einem bekannten Hersteller oder Urheber zugesprochen.
Echtheit als Beschaffenheitsvereinbarung
Die Echtheit einer Ware ist Teil ihrer Beschaffenheit im Sinne des Kaufrechts. Eine gefälschte oder unechte Ware weist daher einen
Sachmangel nach § 434 BGB auf, der Gewährleistungsansprüche des Käufers auslösen kann. Dies gilt nicht nur für gefälschte Markenuhren oder Designerkleidung, sondern ebenso für Kunstwerke, Antiquitäten, Teppiche und andere Gegenstände, bei denen die Herkunft aus einer bestimmten Fabrikation oder von einem bestimmten Urheber kaufentscheidend ist.
Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen Käufer und Verkäufer eine Beschaffenheitsvereinbarung über die Echtheit der Ware zustande gekommen ist. Wer ein Produkt unter einem Markennamen anbietet, ohne ausdrückliche Hinweise auf das Fehlen von Originalware, schafft in der Regel eine stillschweigende Vereinbarung, dass ein Original geliefert wird. Enthält das Angebot hingegen Formulierungen wie „PREIS SAGT ALLES“, kann eine solche Beschaffenheitsvereinbarung zweifelhaft sein - mit der Folge, dass Mängelansprüche des Käufers schwer zu begründen sind (vgl. LG Essen, 29.07.2021 - Az:
10 S 110/20).
Auch eine ausdrückliche Äußerung zur Echtheit ist nicht in jedem Fall als verbindliche Zusicherung zu verstehen. Gibt der Verkäufer bei eBay an, von der Originalität des angebotenen Produkts „überzeugt“ zu sein, signalisiert er damit gerade, dass er selbst nicht sicher ist. Käufer gehen in solchen Fällen das Risiko eines Plagiats bewusst ein (vgl. AG Hannover, 03.07.2008 - Az:
506 C 235/08).
Rechte des Käufers: Nacherfüllung, Rücktritt und Schadensersatz
Liegt ein Sachmangel vor und hatte der Käufer keine Kenntnis von der Fälschung, stehen ihm die Mängelansprüche aus § 437 BGB zu. An erster Stelle steht der Anspruch auf Nacherfüllung - also die Lieferung des echten Originals. Dafür ist dem Verkäufer eine angemessene Frist zu setzen, in der Praxis regelmäßig 14 Tage. Da Plagiatshändler typischerweise über keine Originalware verfügen, schlägt die Nacherfüllung häufig fehl.
Nach erfolglosem Fristablauf kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Darüber hinaus kommt ein Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat. In einem Fall über einen als original angebotenen Markenpullover, der sich als Plagiat herausstellte, wurde dem Käufer die Differenz zwischen dem Originalpreis (850 Euro) und dem tatsächlich gezahlten Kaufpreis (35,39 Euro) zugesprochen (vgl. AG Essen, 15.07.2020 - Az:
22 C 97/20).
Wurden Waren bei einem gewerblichen Verkäufer aus der Europäischen Union erworben, steht dem Käufer außerdem ein gesetzliches
Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Fälschung nachgewiesen werden kann - allein die Abweichung des gelieferten Artikels von der Angebotsbeschreibung berechtigt zum Widerruf.
Wann Mängelansprüche ausgeschlossen sind
Hatte der Käufer beim Kauf positive Kenntnis davon, dass es sich um eine Fälschung handelt, sind Gewährleistungsrechte nach § 442 BGB ausgeschlossen. Wer eine Fälschung bewusst erwirbt, kann sich anschließend nicht auf Mängelrechte berufen.
Dasselbe gilt, wenn der Mangel dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn elementare Sorgfaltspflichten in besonders schwerem Maße verletzt werden. Ein wesentliches Indiz ist ein Kaufpreis, der erheblich unter dem üblichen Marktpreis für das betreffende Produkt liegt. Das LG Essen schloss die Mängelansprüche eines Käufers aus, der wiederholt vermeintliche Marken-Schnäppchen bei eBay erworben hatte und dabei regelmäßig Plagiate erhielt - das Gericht wertete dies als zumindest grob fahrlässige Unkenntnis (LG Essen, 29.07.2021 - Az:
10 S 110/20).
Besonders anschaulich wird diese Grenzlinie beim Kauf von Sammlerobjekten: Ein Käufer, der Briefmarken trotz eines Startpreises von weniger als einem Tausendstel des Katalogwerts und eindeutiger Kataloghinweise auf erforderliche Echtheitsprüfungen erworben hatte, ohne eine Prüfung durch den Bund Philatelistischer Prüfer (BPP) einzuholen, handelte nach Auffassung des Gerichts grob fahrlässig - und verlor damit seine Mängelansprüche (vgl. OLG Karlsruhe, 25.01.2007 - Az:
8 U 123/06).
Nur wenn der Verkäufer die Fälschung arglistig verschwiegen oder den Käufer aktiv über die Echtheit getäuscht hat, bleiben Mängelansprüche trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis bestehen. Die Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten trägt dabei der Käufer.
Wann liegt strafbares Verhalten vor?
Der Verkauf von Markenfälschungen ist strafbar. Gemäß § 143 Abs. 1 MarkenG liegt eine strafbare Markenverletzung vor, wenn jemand im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung des Rechteinhabers ein identisches oder ähnliches Zeichen auf Waren anbringt oder verwendet. Wer gefälschte Waren verkauft, riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren; bei gewerbsmäßigem Handeln oder organisiertem Zusammenwirken mit Dritten kann die Strafe auf bis zu fünf Jahre erhöht werden.
Für Privatpersonen gilt dagegen: Der bloße Kauf einer Fälschung für den Eigengebrauch ist in der Regel nicht strafbar. Wer gefälschte Waren jedoch mit der Absicht erwirbt, diese weiterzuverkaufen, macht sich strafbar. Die Rechtsprechung bejaht ein solches geschäftliches Interesse bereits beim Erwerb von zwei bis drei Fälschungen.
Wer unter der Identität einer anderen Person gefälschte Angebote bei eBay einstellt, macht sich zudem wegen Verfälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB strafbar, da das Einstellen eines Angebots einer im elektronischen Rechtsverkehr abgegebenen Erklärung gleichkommt (vgl. AG Euskirchen, 19.06.2006 - Az:
5 Ds 279/05).
Haftet eBay als Plattform?
Ob und inwieweit eBay selbst für das Anbieten gefälschter Waren
haftet, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen grundlegend geklärt. Das Haftungsprivileg für Host-Provider schließt zwar Schadensersatzansprüche gegen die Plattform aus, steht aber Unterlassungsansprüchen nicht entgegen. Bietet ein Auktionshaus urheberrechtlich geschützte Waren nicht nur als neutrale Vermittlerin, sondern selbst im eigenen Interesse an, haftet es als Täterin (vgl. OLG Frankfurt, 22.03.2005 - Az:
11 U 49/03).
Als Plattformbetreiberin ist eBay grundsätzlich nicht verpflichtet, jedes einzelne Angebot vorab auf Markenverletzungen zu prüfen. Wird der Plattform jedoch ein konkreter Fall einer klar erkennbaren Markenverletzung bekannt, muss sie das betreffende Angebot unverzüglich sperren und auch Vorsorge gegen weitere gleichartige Verstöße treffen. Diese sogenannte Störerhaftung hat der BGH in mehreren Entscheidungen bestätigt und dabei klargestellt, dass zumutbare technische Maßnahmen gegen Fälschungsangebote zwingend umzusetzen sind - ein generelles Haftungsprivileg bei bekannten Verstößen gibt es nicht (vgl. BGH, 11.03.2004 - Az:
I ZR 304/01; BGH, 19.04.2007 - Az:
I ZR 35/04).
Was nach einem Fälschungskauf zu tun ist
Wer nach einem eBay-Kauf feststellt, eine Fälschung erhalten zu haben, sollte zunächst den Verkäufer schriftlich kontaktieren und unter Fristsetzung die Lieferung des Originals oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Hat der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland oder der EU, ist der Rechtsweg grundsätzlich gangbar; außerhalb der EU ist die Durchsetzung deutlich schwieriger und häufig wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Bei Zahlung über PayPal besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Käuferschutzverfahrens eine Rückerstattung zu beantragen, wenn der erhaltene Artikel von der Angebotsbeschreibung abweicht. Zusätzlich sollte der Verkäufer auf der Plattform gemeldet werden - dies schützt auch andere Käufer und trägt dazu bei, den Händler von der Plattform zu entfernen. Für Streitigkeiten mit Händlern aus der EU stehen Verbrauchern außergerichtliche Schlichtungsstellen zur Verfügung, die eine Einigung innerhalb von 90 Tagen anstreben; bei Verkäufern außerhalb der EU ist dieser Weg nicht nutzbar.
Vorsicht bei verdächtigen Angeboten
Erhöhte Aufmerksamkeit beim Kauf ist oft der wirksamste Schutz. Liegt der Angebotspreis erheblich unter dem marktüblichen Preis für ein Markenprodukt, ist Skepsis angebracht. Produktbeschreibungen sollten sorgfältig gelesen werden, insbesondere auf Formulierungen wie „Replica“, „ohne Echtheitszertifikat“ oder mehrdeutige Zusätze. Bewertungen und Handelshistorie des Anbieters geben wichtige Hinweise auf Seriosität. Bei teuren Artikeln empfiehlt sich der Einsatz eines
Treuhanddienstes, der sicherstellt, dass die Zahlung erst nach Bestätigung der Warenqualität erfolgt. Die gesamte Transaktion sollte zudem über die Plattform abgewickelt werden - wer außerhalb der Plattform kauft, verliert den Schutz des Auktionshauses und geht damit ein unnötiges Risiko ein.