Bietet ein Internetauktionshaus die Nachbildung urheberrechtlich geschützter Schmuckstücke auf seiner Homepage und in seinem Katalog an, so haftet es selbst wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht. Hier handelt es sich nicht um eine bloße Mitwirkung an der Veräußerung, da das Auktionshaus im eigenen Interesse als Gewerbetreibender auftritt und mit dem Anbieten der Ware selbst gegen die Rechte des Urhebers verstößt.
OLG Frankfurt, 22.03.2005 - Az: 11 U 49/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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