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Plagiate – Auktionshaus haftet!

eBay-Recht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bietet ein Internetauktionshaus die Nachbildung urheberrechtlich geschützter Schmuckstücke auf seiner Homepage und in seinem Katalog an, so haftet es selbst wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht. Hier handelt es sich nicht um eine bloße Mitwirkung an der Veräußerung, da das Auktionshaus im eigenen Interesse als Gewerbetreibender auftritt und mit dem Anbieten der Ware selbst gegen die Rechte des Urhebers verstößt.


OLG Frankfurt, 22.03.2005 - Az: 11 U 49/03


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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