Ein Energieversorger darf die Versorgung eines Haushaltskunden trotz Zahlungsrückstands nicht unterbrechen, wenn er ihn zuvor nicht ordnungsgemäß über sein Recht informiert hat, der Unterbrechung entgegenstehende Umstände mitzuteilen. Eine erheblich unzureichende Information - beispielsweise durch eine verkürzte Darstellung der Unverhältnismäßigkeitsgründe oder eine unzulässige Beschränkung der Kontaktmöglichkeiten - führt zur Unzulässigkeit der Versorgungsunterbrechung, sodass der Kunde dem Netzbetreiber keinen Zutritt zur Messeinrichtung gewähren muss.
Voraussetzungen der Versorgungsunterbrechung bei Zahlungsverzug
Ein Energieversorgungsunternehmen ist bei Zahlungsverzug eines Haushaltskunden nach vorheriger Mahnung grundsätzlich berechtigt, die Versorgung vier Wochen nach entsprechender Ankündigung zu unterbrechen. Mit der Androhung der Unterbrechung ist der Kunde jedoch einfach und verständlich darüber zu informieren, dass er gegenüber dem Energielieferanten Gründe darlegen kann, die der Verhältnismäßigkeit der geplanten Unterbrechung entgegenstehen. Zur Durchsetzung der Sperre muss der Kunde einem Beauftragten des Netzbetreibers Zugang zur Messeinrichtung gewähren.Welche Anforderungen sind an die Information des Kunden zu stellen?
Die Informationspflicht dient dazu, dem Kunden die Möglichkeit zu geben, Umstände mitzuteilen, die einer Unterbrechung entgegenstehen. Eine Beschränkung dieser Möglichkeit allein auf Fälle einer Gefahr für Leib und Leben ist unzutreffend und verkürzt die gesetzliche Regelung erheblich. Maßgeblich ist vielmehr die Unverhältnismäßigkeit der Sperre insgesamt, die sich zwar insbesondere aus der besonderen Schutzbedürftigkeit des Haushaltskunden oder von Haushaltsmitgliedern ergeben kann, sich hierauf jedoch nicht beschränkt. Auch gesundheitliche und altersbedingte Gegebenheiten sind als mögliche Gründe konkret zu benennen. Ferner genügt die alleinige Angabe einer E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit nicht; dem Kunden ist auch die Kontaktaufnahme in Papierform oder per Fax zu ermöglichen.Rechtsfolge unzureichender Information
Auch wenn der Gesetzeswortlaut die ordnungsgemäße Information des Kunden nicht ausdrücklich als Voraussetzung der Unterbrechung benennt, ergibt sich aus Sinn und Zweck der Informationspflicht, dass eine Unterbrechung bei gewichtigen Informationsmängeln unzulässig ist. Die Mitteilung an den Kunden soll den Versorger in die Lage versetzen, die Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Unterbrechung zu prüfen. Ein wirksamer Schutz vor unberechtigten Versorgungsunterbrechungen ist nur gewährleistet, wenn der Kunde zuvor ordnungsgemäß informiert wurde. Die den deutschen Regelungen zugrundeliegende EU-Richtlinie verdeutlicht zudem, dass ein hohes Verbraucherschutzniveau angestrebt wird.Konsequenz für die Praxis
Liegt eine erheblich unzureichende Information vor, ist der Kunde nicht verpflichtet, einem Beauftragten des Netzbetreibers Zutritt zu seiner Wohnung zum Zweck der Versorgungsunterbrechung zu gewähren. Vorliegend betraf dies einen Fall, in dem der Energieversorger den Kunden lediglich auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, Gründe mitzuteilen, die einer Sperre entgegenstehen, „wenn eine Unterbrechung eine Gefahr für Leib und Leben darstellen würde“, und zudem ausschließlich eine E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit angegeben hatte.
OLG Frankfurt, 17.08.2026 - Az: 5 W 18/26
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