Wurde unter dem Namen eines anderen bei eBay ein tatsächlich nicht zum Verkauf stehender Kaufgegenstand eingestellt, ein gefälschtes Wohnungsinserat bei eBay aufgegeben sowie CD-Rohlinge ohne Beauftragung bestellt, so erfüllt dies den Tatbestand der Verfälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB, wenn in allen diesen Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so gespeichert wurden, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde.
Im Einzelnen:
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
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