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Masken- und Corona-Test-Pflicht an Schulen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 58 Minuten

Die Antragsteller sind Schülerinnen und Schüler von Grundschulen und weiterführenden Schulen in Bayern sowie deren Eltern und beantragen sinngemäß, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV vom 5. Juni 2021, BayMBl. 2021 Nr. 384), in der Fassung der Änderungsverordnung vom 27. Juli 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 516), die mit Ablauf des 25. August 2021 außer Kraft tritt (§ 29 13. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Zur Begründung ihres Antrags tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, dass nach diversen Studien von Schülerinnen und Schülern eine geringe Infektionsgefahr ausgehe. Acht- bis zehnjährige Grundschüler emittierten viel weniger Aerosole als Erwachsene.

Die angegriffenen Vorschriften verletzten höherrangiges Recht in Form der Grundrechte der Art. 2, 3, 6 und 7 GG. Die Masken- und Testpflicht greife in das vorbehaltlose Ausleben der Sozialkontakte in der Schule und damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Sie gefährde zudem die selbstbestimmte Entwicklung und Wahrung der Persönlichkeit. Die Antragsteller würden ferner in ihrer körperlichen Integrität und psychischen Gesundheit verletzt, indem der Gesetzgeber sie als Infektionstreiber stigmatisiere. Insbesondere durch das Einführen des Teststabs in die Nase werde in die körperliche Integrität der Kinder eingegriffen.

Die Zwangstestung verletze ihr Selbstbestimmungsrecht und stelle eine psychische Belastung der Schülerinnen und Schüler dar. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gelte auch während des Unterrichts, so dass die Schüler und Schülerinnen in ihrem Lernverhalten sowie der Konzentration schwerwiegend benachteiligt würden. Die Masken- und Testpflicht greife zudem in das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 Abs. 1 GG ein, indem der Staat weitere, ungewollte "Wächteraufgaben" übernehme und gesetzlich vorschreibe.

Indem der den Schülerinnen und Schülern zustehende Anspruch auf Beschulung aus Art. 7 GG grundsätzlich unter die Bedingung der Erfüllung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und Durchführung eines Tests gestellt werde, werde der Schulbetrieb in nahezu jeglicher Weise beeinträchtigt. Auch bestehe im Verhältnis zu Lehrerinnen und Lehrern eine Ungleichbehandlung. Berufsfortbildende Schulen würden nach der Regelung anders behandelt als allgemeinbildende Schulen. Arbeitnehmer treffe nicht die gleiche Testpflicht wie Schülerinnen und Schüler. Zudem dürfe der Test insbesondere nicht zu Hause durchgeführt werden, sondern nur unter Aufsicht innerhalb der Klassengemeinschaften.

Die angegriffenen Maßnahmen seien auch unverhältnismäßig. Der Zweck der Regelung, einen Inzidenzwert von "0" zu erreichen, sei ungeeignet. Der Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers werde mit fortschreitender Zeit und zunehmenden Grundrechtsbelastungen geringer. Für den Gesetzgeber bestehe eine Beobachtungs- und Nachbesserungspflicht. Die Maskenpflicht betreffe die Schüler als "Nichtstörer", da sie unabhängig von deren Infektiosität gelte und sie keine Infektionstreiber seien. Als wesentlich mildere Maßnahme kämen einfache Mund-Nasen-Bedeckungen in Betracht.

Es sei unverständlich, wenn sich bei EM-Spielen 14.000 Zuschauer versammeln oder man in Gaststätten mit zehn Haushalten ohne Maske zusammentreffen dürfe. Auch die Inzidenzunabhängigkeit der Maskenpflicht erschließe sich nicht. Nach den Statistiken des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit betrage die Infektionsgefahr bei Kindern und Jugendlichen unter 0,9%. Als milderes Mittel komme zudem eine Testung zu Hause in Betracht. Es sei weiterhin nicht ersichtlich, weshalb die Anordnung einer Testpflicht für Schüler geringere Anforderungen haben sollte als die Testpflicht von Pflegepersonal in Einrichtungen. Auf die Entscheidungen des Senats vom 2. März 2021 (Az: 20 NE 21.353) und vom 24. November 2020 (Az: 20 NE 20.2605) werde verwiesen.

Ein positives Testergebnis könne ferner keine Aussage darüber treffen, ob die betreffende Person infektiös sei oder nicht. Das Grundgesetz sehe keinen vollkommenen Schutz vor Gesundheitsgefahren vor (OVG Niedersachsen, 24.03.2021 - Az: 13 MN 134/21).

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich nicht gegeben.

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