Nach der summarischen Prüfung spricht Überwiegendes dafür, dass bei der Untersagung des Präsenzunterrichts Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 4 von der ausgenommen werden, rechtmäßig ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Das Grundprinzip des Präsenzunterrichts setzt sich auch gegen das in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Elternrecht durch. Im Handlungsfeld des öffentlichen Schulwesens stößt das elterliche Erziehungsrecht auf den in Art. 7 Abs. 1 GG verankerten staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Art. 7 Abs. 1 GG vermittelt dem Staat Befugnisse zur Planung, Organisation, Leitung und inhaltlich-didaktischen Ausgestaltung des öffentlichen Schulwesens, seiner Ausbildungsgänge sowie des dort erteilten Unterrichts. Der Staat verfügt danach über eine umfassende Schulgestaltungsmacht in organisatorischer wie inhaltlicher Hinsicht. Dadurch ist geklärt, dass das Elternrecht innerhalb der Schulpflicht zur Entfaltung kommt, sich aber grundsätzlich nicht gegen die Schulpflicht durchsetzen kann. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der staatliche Erziehungsauftrag nicht nur auf Wissensvermittlung, sondern auch auf die Herausbildung sozialer und staatsbürgerlicher Kompetenz zielt. Die Schule soll neben der Vermittlung von Fachwissen auch der sozial-emotionalen Entwicklung der Schüler, der Einübung ihrer Interaktionsfähigkeit mit anderen, der Förderung der Adaptionsmöglichkeit an neue Situationen, dem Erwerb eines Sozialverhaltens in Konfliktsituationen sowie der Entwicklung eines gefestigten Selbstbewusstseins dienen. Im Hinblick auf diese Ziele kann die Einschätzung, die bloße staatliche Kontrolle über häuslichen Unterricht sei weniger wirksam als der regelmäßige Besuch einer öffentlichen Schule, nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
Dies gilt auch im Hinblick auf die durch die Corona-Pandemie hervorgerufenen Gesundheitsgefahren.
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