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Testpflicht an Schulen unabhängig vom Impfstatus

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 15 Minuten

Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Testpflicht an Schulen zur Teilnahme am Präsenzunterricht unabhängig vom Impfstatus.

Der Antragsteller besucht derzeit eine Mittelschule und kann eine dreifache Impfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 vorweisen. Am 14. Januar 2022 hat er die dritte Impfung erhalten.

Die Fünfzehnte Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 13. November 2021 (BayMBl. Nr. 816 - BayRS 2126-1-19-G) zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 41) bestimmt in § 12 Abs. 2 Satz 1 betreffend „Schulen“, dass die Teilnahme am Präsenzunterricht, an sonstigen Schulveranstaltungen oder sonstigen Ferienkursen in Präsenz sowie an der Mittagsnotbetreuung Schülerinnen und Schülern unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus nur erlaubt ist, wenn sie dreimal wöchentlich einen Testnachweis nach § 4 Abs. 6 Nr. 1, 2 der 15. BayIfSMV erbringen oder in der Schule unter Aufsicht einen über die Schule zur Verfügung gestellten und dort zu verwendenden Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Auf den weiteren Inhalt der 15. BayIfSMV wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsteller hat am 20. Januar 2022 zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg beantragt,

Es wird festgestellt, dass der Antragsteller von der regelmäßigen Testung in der Schule befreit ist.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Testungen für Schulen nicht mehr angemessen seien, da der Antragsteller bereits zweimal geimpft und zuletzt am 14. Januar 2022 auch geboostert worden sei. Er wehre sich gegen weitere Erschwernisse durch die Schulleitung, die auf der Testpflicht bestehe. Für Erwachsene, die eine Booster-Impfung erhalten hätten, sei die Testpflicht bereits entfallen. Das gleiche Anwendungsprinzip habe für einen 12-jährigen Schüler zu gelten. Der Antragsteller werde derzeit im Homeschooling unterrichtet, müsse jedoch für die Leistungsnachweise die Schule betreten. Hierfür müsse er den jeweiligen Testnachweis erbringen. Sowohl die Eltern als auch die Großeltern des Antragstellers gehörten zur Risikogruppe. Es bestehe die Gefahr, dass der Antragsteller sich an der Schule mit dem Corona-Virus infiziere. Beim Schulbesuch trage er eine FFP2-Maske, die er für die Testung aber abnehmen müsse. Dies erhöhe das Infektionsrisiko. Um alle geforderten Leistungsnachweise in der Schule erbringen zu können, begehre er die Befreiung von der Testpflicht. Dies würde lediglich die Gleichstellung von Erwachsenen und Schülern darstellen. Der Antragsteller habe eine staatlich nachgewiesene LRS-Störung und erledige derzeit alle geforderten Aufgaben außerschulisch. Auf das weitere Antragsvorbringen wird Bezug genommen.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 20. Januar 2022 entgegengetreten. Nach Auffassung des Antragsgegners richte sich der Antragsteller mit seinem Antrag unmittelbar gegen die in § 12 Abs. 2 Satz 1 der 15. BayIfSMV geregelte Testnachweispflicht als Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht. Für die Feststellung der Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften sei jedoch das angerufene Verwaltungsgericht sachlich nicht zuständig. Zuständig sei vielmehr ausschließlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der gestellte Antrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist jedenfalls unbegründet.

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