Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 409.898 Anfragen

Allgemeines Lebensrisiko oder Reisemangel?

Corona-Virus Lesezeit: ca. 7 Minuten

Beruht eine Unannehmlichkeit oder ein Mangel auf dem allgemeinen Lebensrisiko, so begründen diese keine Haftung des Reiseveranstalters - diese sind vom Reisenden hinzunehmen.

Die bedeutet, dass der Reisende das Risiko des Zufalls ( = das allgemeine Lebensrisiko), Störungen aus der privaten Risikosphäre sowie des nicht geschuldeten Reiseumfelds tragen muss. Denn solche Risiken gehören nicht zum Organisationsbereich des Reiseveranstalters.

Eine Haftung des Veranstalters besteht auch dann nicht, wenn Schäden aufgrund des allgemeinen Lebensrisikos während einer Urlaubsreise eintreten und diese im Zusammenhang mit einem haftungsbegründenden Ereignis eintreten (BGH, 13.07.1971 - Az: VI ZR 165/69),

Wie definiert sich das allgemeine Lebensrisiko?

Jeder Mensch unterliegt - ob als Reisender oder als im übrigen Leben - durch Einwirkungen der Umwelt und Natur und auch der Gesellschaft vielfältigen Risiken, denen er sich nicht vollständig entziehen kann. Diese Gefahr kann nicht auf Dritte überwälzt werden, sondern sind vom Betroffenen zu verantworten und zu tragen.

Was unterliegt dem allgemeinen Lebensrisiko bei Reisen?

Landestypische Unannehmlichkeiten, wie beispielsweise ein Gecko im Zimmer, Insektenstiche aber auch schlechtes Wetter oder unplanbare Naturereignisse berechtigten nicht zur Minderung des Reisepreises und unterliegen dem allgemeinen Lebensrisiko.

Gleiches gilt für den Fall, dass der vom Reisenden erwartende Standard sich nicht mit der Realität deckt. Der erwartbare Standard passt sich verständlicherweise der Buchung und der Höhe des Reisepreises an. So kann auf einem Billigflug selbstverständlich kein First-Class-Dinner erwartet werden.

Auch Unfälle, die nicht auf dem Organsiationsverschulden des Veranstalters beruhen, sondern der Risikospähre des Reisenden zuzurechnen sind, begründen keine Ansprüche gegen den Veranstalter.

Typische Störungen, die unter das allgemeine Lebensrisiko fallen, sind u.a.:
  • private Unfälle
  • Allgemeine Überfallgefahr
  • Diebstahl
  • private Stürze
  • Krankheit
  • Allgemeine Wetterlage *
  • Schneearmer Winter *
  • Vereinzeltes Ungeziefer
  • Verschmutzung von öffentlichen Stränden
  • Einzelne Quallen
  • Algen
  • Anblick behinderter Menschen
  • Natürliche Geräusche
  • Natürliche Gerüche
  • Steine auf einem Beachvolleyball-Spielfeld
  • Weniger ruhige Lage im Hotel, sofern nicht zugesichert.
* Ein anderes gilt, wenn der Reiseveranstalter - was unwahrscheinlich ist - ein entsprechendes Wetter zugesichert hat.

Muss der Veranstalter über Störungen informieren?


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Stand: (letzte Änderung: 24.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Zum allgemeinen Lebensrisiko gehören Störungen, die nicht im Organisationsbereich des Veranstalters liegen, wie etwa private Unfälle, Krankheiten, Insektenstiche, natürliches Wetter, Verschmutzungen an öffentlichen Stränden oder landestypische Gegebenheiten wie Geckos im Hotel.
Ja, wenn dem Veranstalter für ein Reiseziel bekannt ist, dass eine Gefahr des allgemeinen Lebensrisikos deutlich erhöht ist, kann ihn eine Informationspflicht treffen.
Die Grenze wird bei einer Gefährdungswahrscheinlichkeit von 25 % gezogen. Übersteigt die Gefahr für Leib und Leben diesen Wert, liegt höhere Gewalt statt eines allgemeinen Lebensrisikos vor, was zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen kann (vgl. AG Frankfurt/Main, 11.08.2020 - Az: 32 C 2136/20 (18); AG Augsburg, 09.11.2004 - Az: 14 C 4608/03; AG Köln, 14.09.2020 - Az: 133 C 213/20).
Allgemein übliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mundschutzes oder der Kontakt zu infiziertem Personal werden mittlerweile als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos angesehen (vgl. AG Frankfurt/Main, 25.11.2020 - Az: 31 C 2574/20 (15); AG Duisburg, 08.06.2021 - Az: 512 C 2976/20; AG Düsseldorf, 25.01.2021 - Az: 54 C 483/20; AG München, 27.10.2020 - Az: 159 C 13380/20; AG Hannover, 12.04.2021 - Az: 570 C 12046/20).
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus mdr Jump 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.266 Bewertungen)

Ich bin absolut zufrieden und kann den Service von AnwaltOnline nur empfehlen! Vielen Dank für die Unterstützung bei der Durchsetzung unserer ...
Verifizierter Mandant
Sehr professionell und ausgiebig beraten. Sehr empfehlenswert
Eveline Da Cuna Da Silva , Duisburg