Vorliegend machten die
Reisenden Ansprüche aus einem Pauschalreisevertrag geltend. Ein Ehepaar hatte im Januar 2020 eine
Pauschalreise nach Mallorca für den Zeitraum 10.09.2020 bis 17.09.2020 gebucht.
Die Pauschalreise wurde durch die Reisenden am 02.08.2020 gem.
§ 651 h Abs. 1 BGB bzw. dem diesen nachgebildeten § 5.1. der Reisebedingungen vor Reisebeginn storniert.
Dadurch entfällt gem. § 651 h Abs. 1 BGB bzw. § 5.2. der Reisebedingungen jedoch grundsätzlich das Recht des
Reiseveranstalters auf den vereinbarten
Reisepreis, er kann jedoch stattdessen grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich gem. § 651 h Abs. 2 BGB bzw. § 5.3. der Reisebedingungen nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Dabei ist es zulässig, die Entschädigungssumme pauschal unter Berücksichtigung dieser Kriterien und des Zeitraums zwischen Rücktritt und Reisebeginn in den Reisebedingungen festzulegen.
Diesen Anforderungen genügt vorliegend die Regelung in § 5.3. der Reisebedingungen, die für den hiesigen Fall eine
Entschädigung von 25 % des Reisepreises, mithin von 499,50 EUR vorsieht. Ein darüber hinaus gehender Betrag ist den Reisenden zu erstatten.
Ein Entschädigungsanspruch entfiele nur dann, wenn vorliegend am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB, § 5.2. der Reisebedingungen. Nur dann wäre der Reiseveranstalter auch zur Rückerstattung des einbehaltenen Reisepreises verpflichtet.
Daran fehlte es jedoch vorliegend.
Derartige Umstände liegen nach den genannten Vorschriften dann vor, wenn sie nicht der Kontrolle der jeweiligen Partei unterworfen sind und sich ihre Folgen trotz zumutbarer Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen.
Bei der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie ist unzweifelhaft das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da auch der Erwägungsgrund 31 der Reiserechtsrichtlinie den Ausbruch einer schweren Erkrankung am Reiseziel als erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit ausdrücklich als Beispiel nennt.
Allerdings ist auch erforderlich, dass durch diese Umstände die Reise erheblich beeinträchtigt wird. Es ist insoweit eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die Pauschalreise aus einer ex ante-Betrachtung erheblich beeinträchtigt sein wird. Spätere Ereignisse können die ex-ante-Beurteilung nicht nachträglich ändern. Für diese Prognoseentscheidung trägt der Reisende die Beweislast. Hierbei ist er auf Indizien angewiesen, die er bei seiner Rücktrittserklärung glaubhaft machen muss.
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