Der Ausbruch einer
Epidemie am Zielort kann einen außergewöhnlichen Umstand nach
§ 651 h Abs. 3 BGB darstellen. Auch wenn das Reisegebiet (noch) nicht von einem derartigen Krankheitsausbruch betroffen ist, kann die Annahme eines außergewöhnlichen Ereignisses begründet sein.
Grundsätzlich sind an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung durch den Reisenden keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere wenn diese schon längere Zeit zurückliegen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsreisenden.
Erforderlich ist hierbei nicht zwingend, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Reisewarnungen für das Reisegebiet vorliegen oder dass das Zielgebiet von dem Ausbruch betroffen ist. Fehlt es aber an solchen Reisewarnungen, so sind die Anforderungen an den Sachvortrag höher anzusetzen, denn der Ausnahmecharakter der Norm darf nicht unterlaufen werden.
Allein die Möglichkeit des Umsichgreifens einer Pandemie rechtfertigt per se auch nicht den Rücktritt von der Reise.
Soweit eine Reiseleistung in ihrer Tauglichkeit nur durch kleinere
Mängel herabgesetzt erscheint, wie ein fehlendes AI-Buffet oder fehlende Animation, ist nur eine
Preisminderung begründet oder gar nur eine hinzunehmende Unannehmlichkeit anzunehmen bzw. eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos wie das Tragen eines Mundschutzes.
Anders ist es, wenn eine die Reise prägende Reiseleistung schwere Mängel aufweist wie beim Ausfallen wichtiger Häfen bei einer
Kreuzfahrt oder Highlights einer Rundreise. Die Beeinträchtigung kann aber auch die persönliche Infektionssicherheit des Reisenden im Umfeld des Reisegebiets betreffen, wenn dort eine wesentlich höhere Infektionsrate als in Deutschland vorliegt. Gerade bei Gesundheitsrisiken dürfen die Anforderungen an die Erheblichkeit nicht zu hoch angesetzt werden.
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