Ein Mieter, der über mehr als ein Jahr duldet, dass sein Briefkasten keine funktionsfähige Klappe aufweist, und trotz Kenntnis des Mangels keine Abhilfe schafft, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ein
Mieterhöhungsverlangen habe ihn wegen dieses Defekts nicht wirksam erreicht.
Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Zum Machtbereich des Empfängers zählen dabei auch solche Einrichtungen, die er zur Entgegennahme von Erklärungen bereithält - namentlich ein Hausbriefkasten.
Ein Empfänger kann sich grundsätzlich nicht auf Hindernisse aus seinem eigenen Bereich berufen, wenn er diesen durch zumutbare Vorkehrungen begegnen kann und muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Briefkasten über einen längeren Zeitraum defekt ist - etwa weil die Briefkastenklappe fehlt - und der Empfänger trotz Kenntnis des Mangels keine Abhilfe schafft. Entscheidend ist dabei, dass der Mangel bekannt war und hingenommen wurde, ohne dass Gegenmaßnahmen ergriffen wurden.
Im Ergebnis spielt es keine entscheidende Rolle, ob die Pflicht zur
Instandhaltung des Briefkastens den Vermieter trifft. Selbst wenn der Vermieter diese Pflicht im Rahmen der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Mietgebrauchs (
§ 535 Abs. 1 BGB) nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, trifft den Mieter eine Obliegenheit, eigenständig für seine zuverlässige Erreichbarkeit zu sorgen. Hierfür steht ihm namentlich die Möglichkeit der
Ersatzvornahme gemäß
§ 536a Abs. 2 BGB zur Verfügung. Keinesfalls kann der Mieter über Monate hinnehmen, dass sämtliche für ihn bestimmten Sendungen ihn möglicherweise nicht erreichen, und sich bei Bedarf nachträglich auf den Defekt berufen.
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