Ein Betreuer kann Vergütung nur für Zeiträume beanspruchen, in denen er wirksam bestellt war. Fehlt es an einer Bestellung, besteht kein im Vergütungsfestsetzungsverfahren durchsetzbarer Anspruch, auch wenn faktisch Betreuungstätigkeit ausgeübt wurde. Zu Unrecht im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren ausgezahlte Beträge können dementsprechend zurückgefordert werden, sofern die Staatskasse den Erstattungsanspruch innerhalb einer angemessenen Frist geltend macht. Lediglich für den Fall nicht fristgerechter Geltendmachung kann ein Vertrauensgrundsatz der Rückforderung entgegenstehen.
Möglich ist stattdessen, im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG bei der Überprüfung der im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren erfolgten Auszahlungen die Feststellung zu treffen, dass - beziehungsweise für welchen Zeitraum - ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch mangels Bestellung zum Betreuer nicht besteht. Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen bleiben dabei, wie auch sonst im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG, außer Betracht.
Als Berufsbetreuer muss stets damit gerechnet werden, dass eine im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zugesprochene Vergütung im Fall eines gerichtlichen Festsetzungsverfahrens korrigiert wird. Kennt der Betreuer den Ablauf seiner Bestellung und die Notwendigkeit einer Verlängerung oder Neubestellung, begründet der Umstand, dass eine gerichtliche Wiedervorlage versehentlich unterblieben ist und dennoch weiter Vergütungen ausgezahlt wurden, für sich genommen kein schutzwürdiges Vertrauen, das einer Rückforderung binnen weniger Monate entgegenstünde. Ein schutzwürdiges Vertrauen wird auch nicht dadurch begründet, dass die Betreuungstätigkeit tatsächlich fortgesetzt wurde und eine förmliche Bestellung mutmaßlich früher erfolgt wäre, wenn sich das Betreuungsgericht rechtzeitig mit der Einrichtung einer Betreuung in der Hauptsache befasst hätte (vgl. BGH, 31.10.2018 - Az: XII ZB 135/18; BGH, 18.02.2015 - Az: XII ZB 563/14; BGH, 06.11.2013 - Az: XII ZB 86/13; BGH, 25.11.2015 - Az: XII ZB 261/13).
Voraussetzung des Vergütungsanspruchs: Wirksame Bestellung zum Betreuer
Fehlt es an einer wirksamen Bestellung des Betreuers, besteht kein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 FamFG festzusetzender Vergütungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vorlagen und der Betroffene faktisch Betreuungsbedarf hatte. Billigkeitserwägungen vermögen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen. Ob dem Betreuer auf anderer Grundlage - etwa aus Geschäftsführung ohne Auftrag - ein Zahlungsanspruch zusteht, bleibt im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG unberücksichtigt, da dort nur Ansprüche geprüft und festgesetzt werden können, die ihren Grund im Vergütungsrecht haben (vgl. BGH, 02.03.2016 - Az: XII ZB 196/13).Rechtsfolge fehlender Bestellung: Feststellung statt Neufestsetzung
Sind Auszahlungen im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 5 FamFG erfolgt, obwohl es zeitweise an einer Betreuerbestellung fehlte, verbietet sich für den betroffenen Zeitraum eine Vergütungsfestsetzung im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG zu Gunsten des vermeintlichen Betreuers - auch dann, wenn dieser faktisch eine Betreuertätigkeit entfaltet hat. Ebenso wenig kann zu Gunsten der Staatskasse eine Rückforderungsgrundlage dadurch geschaffen werden, dass Auszahlungen für Zeiträume ohne wirksame Bestellung in die Vergütungsfestsetzung eines vorangegangenen Zeitraums mit wirksamer Bestellung einbezogen und sämtliche Auszahlungen miteinander saldiert werden. Eine Festsetzung der Vergütung auf null Euro für den bestellungslosen Zeitraum scheidet ebenfalls aus, da eine Vergütungsfestsetzung stets eine wirksame Betreuerbestellung voraussetzt.Möglich ist stattdessen, im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG bei der Überprüfung der im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren erfolgten Auszahlungen die Feststellung zu treffen, dass - beziehungsweise für welchen Zeitraum - ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch mangels Bestellung zum Betreuer nicht besteht. Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen bleiben dabei, wie auch sonst im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG, außer Betracht.
Spielt der Vertrauensgrundsatz bei der Rückforderung eine Rolle?
Vor einer Feststellung des Nichtbestehens eines Vergütungsanspruchs ist der Vertrauensgrundsatz zu prüfen. Denn mit dieser Feststellung wird - ebenso wie mit einer nachträglichen Herabsetzung einer Betreuervergütung im Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG - der Rechtsgrund für die Rückforderung der im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zu Unrecht erfolgten Auszahlungen geschaffen. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist. Greift der Vertrauensgrundsatz durch, ist die Feststellung des Nichtbestehens des Vergütungsanspruchs ausgeschlossen, mit der Folge, dass es bei den im vereinfachten Verfahren erfolgten Auszahlungen verbleibt.Wie lange darf die Staatskasse mit der Rückforderung warten?
Bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage kann die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung herangezogen werden, wonach das Kosteninteresse der Landeskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich der Betroffene auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat. Eine unmittelbare Anwendung der Ausschlussfrist des § 20 Abs. 1 GNotKG scheidet zwar aus, wenn es sich nicht um eine Kostennachforderung, sondern um die Rückerstattung überzahlter Beträge handelt; die Wertung der Vorschrift ist jedoch entsprechend heranzuziehen. Wird der Erstattungsanspruch der Staatskasse noch innerhalb dieses Zeitrahmens geltend gemacht, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte einer Rückforderung regelmäßig nicht entgegen (vgl. BGH, 13.11.2019 - Az: XII ZB 106/19).Als Berufsbetreuer muss stets damit gerechnet werden, dass eine im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren zugesprochene Vergütung im Fall eines gerichtlichen Festsetzungsverfahrens korrigiert wird. Kennt der Betreuer den Ablauf seiner Bestellung und die Notwendigkeit einer Verlängerung oder Neubestellung, begründet der Umstand, dass eine gerichtliche Wiedervorlage versehentlich unterblieben ist und dennoch weiter Vergütungen ausgezahlt wurden, für sich genommen kein schutzwürdiges Vertrauen, das einer Rückforderung binnen weniger Monate entgegenstünde. Ein schutzwürdiges Vertrauen wird auch nicht dadurch begründet, dass die Betreuungstätigkeit tatsächlich fortgesetzt wurde und eine förmliche Bestellung mutmaßlich früher erfolgt wäre, wenn sich das Betreuungsgericht rechtzeitig mit der Einrichtung einer Betreuung in der Hauptsache befasst hätte (vgl. BGH, 31.10.2018 - Az: XII ZB 135/18; BGH, 18.02.2015 - Az: XII ZB 563/14; BGH, 06.11.2013 - Az: XII ZB 86/13; BGH, 25.11.2015 - Az: XII ZB 261/13).
BGH, 15.07.2026 - Az: XII ZB 73/26
ECLI:DE:BGH:2026:150726BXIIZB73.26.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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