Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender
Vergütungsanspruch des Betreuers kann sich nur für den Zeitraum der Betreuerbestellung ergeben.
Für einen Zeitraum, der zwischen dem Ablauf einer vorläufigen Betreuung und der
Betreuerbestellung in der Hauptsache liegt, kommt ein solcher Anspruch deshalb nicht in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem
Betreuer für einen Zeitraum, für den es vorübergehend an der Betreuerbestellung fehlt, ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§
292 Abs. 1,
168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG festzusetzender Anspruch zustehen kann, wird nicht einheitlich beurteilt.
Nach einer Auffassung ergibt sich ein Anspruch aus einer analogen Anwendung von
§ 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG, wenn der
Betreuungsbedarf für den betroffenen Zeitraum feststeht, das
Betreuungsgericht zwar pflichtwidrig untätig geblieben ist, jedoch einen Vertrauenstatbestand für den Fortbestand der Betreuung gesetzt hat (LG Bayreuth, 04.03.2011 - Az: 42 T 3/11).
Zum Teil wird auch angenommen, der Vergütungsanspruch könne sich in derartigen Fällen aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergeben. Die Höhe der geschuldeten und im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Vergütung entspreche der üblichen Vergütung und damit den nach den Vorschriften des Betreuervergütungsgesetzes pauschalierten Stundensätzen (LG Cottbus, 27.08.2003 - Az: 7 T 516/02).
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