Eine als Betreuerin tätige Rechtsanwältin kann ihre Mitwirkung an notariellen Vertragsentwürfen nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen, wenn die Vertragsgestaltung dem Notar als unparteiischem Sachwalter obliegt und zusätzlich eine gerichtliche Genehmigung sowie eine Verfahrenspflegschaft vorgesehen sind. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde bleibt erfolglos, wenn sie sich im Kern auf die Behauptung beschränkt, die fachgerichtliche Rechtsanwendung sei unrichtig, ohne einen Gehörs- oder Willkürverstoß konkret darzulegen.
Im vorliegend zu entscheidenden Fall betraf dies die Tätigkeit einer als Betreuerin bestellten Rechtsanwältin bei der Verhandlung und Gestaltung von Notarvertragsentwürfen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Erbanteils des Betreuten. Das Fachgericht verneinte einen Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, da die Entwurfsfertigung entsprechend den Vorgaben der Beteiligten und deren Anpassung an den Verhandlungsstand im Beurkundungsverfahren dem Notar als unparteiischem Sachwalter obliege. Zusätzlich bedurften die beabsichtigten Verträge der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wobei zur Wahrung der Interessen des Betreuten ergänzend Verfahrenspfleger beteiligt worden waren.
Eine Hinweispflicht ist insbesondere dann entbehrlich, wenn zwischen den Beteiligten bereits unterschiedliche rechtliche Auffassungen zu einer entscheidungserheblichen Frage bestanden haben und die Streitentscheidung durch das Gericht sich dementsprechend als eine der beiden vertretenen Auffassungen darstellt. Gleiches gilt, wenn eine Partei von der Gegenseite bereits die gebotene Unterrichtung über die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte erhalten hat, etwa weil diese im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bereits Gegenstand einer qualifizierten schriftsätzlichen Auseinandersetzung waren.
Wann erfolgt die Vergütung anwaltlicher Betreuer nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz?
Ein als Betreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine im Rahmen der Betreuung entfaltete Tätigkeit gemäß § 1835 Abs. 3 i. V. m. § 1908i BGB a. F. und § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG a. F. nur dann nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Grundlage dieses Maßstabs ist der Gedanke, dass der Betreute - beziehungsweise bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass der Betreuer zufällig über eine besondere berufliche Qualifikation verfügt, die ein anderer Betreuer nur durch die entgeltliche Beauftragung eines Dritten hätte nutzen können. Maßgeblich ist demnach ein objektiver Maßstab: Es kommt darauf an, ob ein nichtanwaltlicher Betreuer bei sachgerechter Arbeitsweise für die konkrete Aufgabe einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.Im vorliegend zu entscheidenden Fall betraf dies die Tätigkeit einer als Betreuerin bestellten Rechtsanwältin bei der Verhandlung und Gestaltung von Notarvertragsentwürfen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Erbanteils des Betreuten. Das Fachgericht verneinte einen Vergütungsanspruch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, da die Entwurfsfertigung entsprechend den Vorgaben der Beteiligten und deren Anpassung an den Verhandlungsstand im Beurkundungsverfahren dem Notar als unparteiischem Sachwalter obliege. Zusätzlich bedurften die beabsichtigten Verträge der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wobei zur Wahrung der Interessen des Betreuten ergänzend Verfahrenspfleger beteiligt worden waren.
Wann besteht eine gerichtliche Hinweispflicht zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen?
Ein Gericht ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht verpflichtet, die Rechtslage mit den Beteiligten zu erörtern, auf alle nur möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor Erlass der Entscheidung offenzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es zugrunde legen wird. Ein Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Entscheidungsgrundlage macht und dem Verfahren dadurch eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen konnten. Die Verfahrensbeteiligten müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag entsprechend ausrichten.Eine Hinweispflicht ist insbesondere dann entbehrlich, wenn zwischen den Beteiligten bereits unterschiedliche rechtliche Auffassungen zu einer entscheidungserheblichen Frage bestanden haben und die Streitentscheidung durch das Gericht sich dementsprechend als eine der beiden vertretenen Auffassungen darstellt. Gleiches gilt, wenn eine Partei von der Gegenseite bereits die gebotene Unterrichtung über die maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte erhalten hat, etwa weil diese im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens bereits Gegenstand einer qualifizierten schriftsätzlichen Auseinandersetzung waren.
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VerfGH Bayern, 16.06.2026 - Az: 56-VI-21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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