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Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Entscheidet sich der Arbeitgeber in einer Serviceeinheit für eine kleinteilige Arbeitsorganisation mit getrennt zugewiesenen Aufgaben, kann die Gesamttätigkeit aus mehreren Arbeitsvorgängen im Sinne des § 12 TV-L bestehen. Für die tarifliche Eingruppierung ist dann jeder Arbeitsvorgang gesondert zu bewerten. Unabhängig davon kann ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bestehen.

Eingruppierung nach dem TL-V und der Begriff des Arbeitsvorgangs

Die Eingruppierung von Beschäftigten im Geltungsbereich des TV-L richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung. Maßgeblich ist, ob die auszuübende Tätigkeit den Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe entspricht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist dabei der Begriff des Arbeitsvorgangs im Sinne des § 12 TV-L. Ob die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe erfüllt sind, bemisst sich nach dem zeitlichen Anteil, den die jeweils qualifizierenden Anforderungen innerhalb eines Arbeitsvorgangs einnehmen. Die Bestimmung dessen, was einen einzelnen Arbeitsvorgang bildet, hat daher unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Eingruppierung.

Kann die Tätigkeit in einer Serviceeinheit aus mehreren Arbeitsvorgängen bestehen?

Die gesamte Tätigkeit einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit kann aus mehr als einem Arbeitsvorgang bestehen, wenn der Arbeitgeber sich für eine kleinteilige Arbeitsorganisation entscheidet, in der bestimmte Aufgaben getrennt zugewiesen werden. Die Zuordnung der Aufgaben zu organisatorisch voneinander abgegrenzten Teams ist dabei ein wesentliches Kriterium. Werden einzelne Arbeitsschritte vom Arbeitgeber von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt, führt dies regelmäßig zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Das spricht dafür, dass die jeweiligen Aufgabenbereiche nicht zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden können, sondern gesondert zu betrachten sind.

Wie wirkt sich die Aufteilung auf die Bewertung schwieriger Tätigkeiten aus?

Liegen mehrere Arbeitsvorgänge vor, ist jeder Arbeitsvorgang für sich daraufhin zu untersuchen, ob die Anforderungen des jeweiligen Tätigkeitsmerkmals erfüllt sind. Soll sich die Eingruppierung auf ein Tätigkeitsmerkmal stützen, das schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß voraussetzt, muss die Beschäftigte darlegen, dass derartige Tätigkeiten im Tarifsinn in dem erforderlichen Umfang innerhalb des maßgeblichen Arbeitsvorgangs anfallen. Gelingt dies für den zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang nicht, können die Voraussetzungen des Tätigkeitsmerkmals nicht als erfüllt angesehen werden. Der Vortrag zu schwierigen Tätigkeiten ist dabei auf den jeweiligen Arbeitsvorgang zu beziehen und nicht auf die Gesamttätigkeit.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Vorliegend war eine schwerbehinderte Justizangestellte am Amtsgericht in einer Serviceeinheit des Nachlassgerichts beschäftigt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan waren in der Serviceeinheit mehrere Teams gebildet („Infothek, Post, Telefon“, „Testamentsabteilung“, „Sachbearbeitung“ und „Ausfertigungsdienst“), denen jeweils bestimmte Aufgaben zugewiesen waren. Die Beschäftigte war an einem Wochentag für einige Stunden dem Team „Infothek, Telefon, Post“ und im Übrigen dem Team „Ausfertigungsdienst“ zugeordnet. Sie begehrte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L und stützte sich auf Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L (Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 2). Sie meinte, ihre gesamte Tätigkeit bilde einen einzigen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in rechtserheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten ausübe. Hilfsweise berief sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil vergleichbare Beschäftigte nach Entgeltgruppe 9a TV-L vergütet würden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab.

Soweit die Klage auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale gestützt war, blieb die Revision erfolglos. Die Tätigkeiten der „Infothek, Telefon, Post“ und des „Ausfertigungsdiensts“ waren der Beschäftigten getrennt zugewiesen. Die vom Arbeitgeber vorgegebene organisatorische Trennung führte dazu, dass verschiedene Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt waren, was unterschiedliche Arbeitsergebnisse zur Folge hatte. Deshalb war von zwei Arbeitsvorgängen auszugehen. Für den zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang „Ausfertigungsdienst“ hatte das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, die Beschäftigte habe nicht dargelegt, dass schwierige Tätigkeiten im Tarifsinn im rechtlich relevanten Umfang angefallen sind. Die tarifliche Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe schied damit aus.

Welche Bedeutung hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz?

Unabhängig von den tariflichen Tätigkeitsmerkmalen kann sich ein Vergütungsanspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben, wenn der Arbeitgeber vergleichbare Beschäftigte nach einer höheren Entgeltgruppe vergütet. Soweit die Klage hilfsweise auf diesen Grundsatz gestützt war, hatte die Revision Erfolg. Das Berufungsurteil wurde insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dort ist der geltend gemachte Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nochmals zu prüfen.


BAG, 16.09.2026 - Az: 4 AZR 141/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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