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Inflationsausgleichsprämie: Ausschluss von Mindestlohnempfängern verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Schließt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, deren Entgelt sich durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hat, von einer freiwilligen Sonderzahlung wie einer Inflationsausgleichsprämie aus, verstößt dies gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung besteht nicht, da sie den Wertentscheidungen des Mindestlohngesetzes widerspricht.

Welche Anforderungen gelten für die Abgrenzung des Empfängerkreises?

Gewährt ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen, ist er in der Ausgestaltung grundsätzlich frei. Er kann Zweck und Voraussetzungen der Leistung selbst bestimmen. Diese Freiheit findet ihre Grenze im arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser verbietet es, einzelne Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen ohne sachlichen Grund schlechterzustellen. Besondere Bedeutung hat dies bei Sonderzahlungen, die auf einer eigenen generalisierenden Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers beruhen, etwa einer Gesamtzusage.

Vorliegend zahlte der Arbeitgeber eine Inflationspauschale unter Bezugnahme auf die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit einer steuer- und sozialabgabenfreien Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG) an seine Beschäftigten. Vollzeitbeschäftigte erhielten über 26 Monate einen monatlichen Nettobetrag, Teilzeitkräfte anteilig. Beschäftigte, deren Stundenentgelt zu einem bestimmten Stichtag unterhalb einer festgelegten Grenze lag, erhielten lediglich eine Einmalzahlung. Betroffen waren damit gerade Arbeitnehmer, deren Entgelt sich kurz zuvor durch die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hatte.

Welche Anforderungen gelten für die Abgrenzung des Empfängerkreises?

Verteilt der Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach einer eigenen generalisierenden Entscheidung, muss er die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Bildet er Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss sich nach dem Zweck der Leistung ein Grund für die Differenzierung ergeben. Dieser Grund muss auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und darf nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen.

Der Zweck der Leistung ist dabei der maßgebliche Maßstab. Eine Gruppenbildung ist nur zulässig, wenn die Unterscheidungsmerkmale in einem sachlichen Zusammenhang mit dem verfolgten Leistungszweck stehen.

Ist der Ausschluss von Mindestlohnempfängern sachlich gerechtfertigt?

Der Ausschluss von Arbeitnehmern, deren Arbeitseinkommen sich durch eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns erhöht hat, ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Erwägung, diese Arbeitnehmer hätten nach der Erhöhung mehr Geld zur Verfügung und seien daher weniger ausgleichsbedürftig, trägt die Differenzierung nicht. Gleiches gilt für die Annahme, wegen eines ohnehin niedrigen Lebensstandards seien sie von der Inflation weniger betroffen.

Maßgeblich ist, dass der Ausschluss gegen Wertentscheidungen des Gesetzgebers des Mindestlohngesetzes verstößt. Dieses soll unter anderem einen Mindestschutz durch angemessene Mindestarbeitsbedingungen gewährleisten und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Eine Regelung, die gerade die Empfänger einer Mindestlohnerhöhung von einer freiwilligen Sonderzahlung ausnimmt, läuft diesem Zweck zuwider, weil sie die Mindestlohnerhöhung im Ergebnis teilweise aufzehrt.

Der Verstoß wiegt besonders schwer, wenn die freiwillige Sonderzahlung als Inflationsausgleichsprämie im Sinne von § 3 Nr. 11c EStG gezahlt wird. Nach den gesetzgeberischen Vorstellungen war diese Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt zu leisten. Das ohnehin geschuldete Entgelt ist bei Mindestlohnempfängern der gesetzliche Mindestlohn. Die Prämie darf daher nicht dazu dienen, die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns gegenzurechnen oder zu kompensieren.

Welche Rechtsfolge ergibt sich?

Verstößt die Gruppenbildung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, können die benachteiligten Arbeitnehmer verlangen, wie die begünstigte Gruppe behandelt zu werden. Im vorliegend entschiedenen Fall bestand daher ein Anspruch auf Zahlung der vollen Inflationspauschale, abzüglich der bereits gewährten Einmalzahlung.


BAG, 30.09.2026 - Az: 10 AZR 62/26


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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