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Bußgeldbescheid wegen Nichtzahlung des Mindestlohns

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei dem Vorwurf des Verstoßes gegen den zu zahlenden Mindestlohn bei mehreren Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum hinweg bedarf es zur Tatkonkretisierung im Bußgeldbescheid einer konkreten Darstellung der einzelnen Arbeitnehmer und der einzelnen Unterschreitungen (Angabe von Namen, gezahlten bzw. zu wenig gezahltem Lohn und den entsprechenden Zeiträumen).

All dies muss Teil des Bußgeldbescheides selbst sein - eine Aufnahme in einer dem Bußgeldbescheid beigefügte Anlage reicht nicht aus.

Ohne die Angabe von Namen, gezahlten bzw. zu wenig gezahltem Lohn und den entsprechenden Zeiträumen in dem Bußgeldbescheid selbst, benennt dieser die angeklagte Tat in keinster Weise ausreichend. Es lässt sich insoweit auch nicht abschätzen, ob gegebenenfalls der gesamte angeklagte Tatzeitraum eine durchgehende Tat darstellt, oder ob mehrere Taten prozessualer Art oder auch materieller Art vorliegen.


AG Dortmund, 18.02.2019 - Az: 729 OWi - 257 Js 149/19 - 34/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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