Bei dem Vorwurf des Verstoßes gegen den zu zahlenden Mindestlohn bei mehreren Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum hinweg bedarf es zur Tatkonkretisierung im Bußgeldbescheid einer konkreten Darstellung der einzelnen Arbeitnehmer und der einzelnen Unterschreitungen (Angabe von Namen, gezahlten bzw. zu wenig gezahltem Lohn und den entsprechenden Zeiträumen).
All dies muss Teil des Bußgeldbescheides selbst sein - eine Aufnahme in einer dem Bußgeldbescheid beigefügte Anlage reicht nicht aus.
Ohne die Angabe von Namen, gezahlten bzw. zu wenig gezahltem Lohn und den entsprechenden Zeiträumen in dem Bußgeldbescheid selbst, benennt dieser die angeklagte Tat in keinster Weise ausreichend. Es lässt sich insoweit auch nicht abschätzen, ob gegebenenfalls der gesamte angeklagte Tatzeitraum eine durchgehende Tat darstellt, oder ob mehrere Taten prozessualer Art oder auch materieller Art vorliegen.
All dies muss Teil des Bußgeldbescheides selbst sein - eine Aufnahme in einer dem Bußgeldbescheid beigefügte Anlage reicht nicht aus.
Ohne die Angabe von Namen, gezahlten bzw. zu wenig gezahltem Lohn und den entsprechenden Zeiträumen in dem Bußgeldbescheid selbst, benennt dieser die angeklagte Tat in keinster Weise ausreichend. Es lässt sich insoweit auch nicht abschätzen, ob gegebenenfalls der gesamte angeklagte Tatzeitraum eine durchgehende Tat darstellt, oder ob mehrere Taten prozessualer Art oder auch materieller Art vorliegen.
AG Dortmund, 18.02.2019 - Az: 729 OWi - 257 Js 149/19 - 34/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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